Steuerberater
Länder-Satzungen der Versorgungswerke der Steuerberater, z.B. StBVersSatz,NW
BT-Drs. 19/27670
1 Allgemein
Gesetzlich geschützter Beruf zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
Steuerberater sind unabhängige Organe der Steuerrechtspflege.
Tätigkeitsfelder von Steuerberatern sind:
Beratung in Fragen des Steuerrechts
Beratung der Mandanten in betriebswirtschaftlichen Fragen, insbesondere bei Investitions- und Finanzierungsentscheidungen
Vertretung des Mandanten bei der Steuerdurchsetzung vor den Finanzbehörden oder den Finanzgerichten
Gutachtertätigkeit, z.B. Unternehmensbewertung oder Rating-Analysen
Treuhänderische Verwaltung
Unternehmensprüfung: Hierzu gehört in erster Linie die Vornahme von Abschlussprüfungen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind
Durchführung der Buchführung, insbesondere für kleinere Unternehmen
Berufsorganisation der Steuerberater ist die Steuerberaterkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der eine Pflichtmitgliedschaft besteht.
Der Steuerberater ist verpflichtet, seinen Mandanten auch über nur möglicherweise in Kraft tretende, aber die unternehmerischen Aktivitäten beeinflussende Gesetzesänderungen zu informieren (BGH 15.07.2004 - IX ZR 472/00).
2 Zulassung zur Prüfung
Die Zuständigkeit für die Zulassung zur und die Befreiung von der Steuerberaterprüfung sowie die Organisation der Steuerberaterprüfung obliegt gemäß § 35 StBerG den Steuerberaterkammern.
Die Voraussetzungen der Prüfungszulassung sind in § 36 StBerG geregelt. Danach ist grundsätzlich der Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen oder anderen Universitätsstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung notwendig.
Das Erfordernis eines Studienabschlusses kann jedoch bei Vorliegen der in § 36 Abs.2 StBerG genannten Berufstätigkeiten entfallen.
Bei einem Bachelor- oder Masterabschluss des Prüfungsbewerbers müssen gemäß § 36 StBerG sowohl der Bachelor- auch der Masterabschluss in einem wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studium erworben werden.
3 Berufliche Zusammenarbeit
§ 49 Absatz 1 StBerG stellt klar, dass sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in Berufsausübungsgesellschaften verbinden dürfen. Anders als zuvor bezieht sich Absatz 1 ausdrücklich auf die Verbindung in Berufsausübungsgesellschaften. Berufliche Verbindungen, die nicht auf gesellschaftlicher Ebene, sondern auf sonstige Weise stattfinden, werden von den §§ 49 ff. StBerG nicht erfasst. Satz 2 stellt klar, dass Steuerberater auch Ein-Man-Gesellschaften für ihre berufliche Tätigkeit nutzen können. Reine Bürogemeinschaften sind in § 55h StBerG geregelt.
§ 50 Absatz 1 StBerG regelt, mit welchen Angehörigen anderer Berufsgruppen sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in Berufsausübungsgesellschaften im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse zusammenschließen können.
Unter den Voraussetzungen des § 55g StBerG kann die Berufsausübungsgesellschaft die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" führen. Dies setzt voraus, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte sowie des Gesellschaftskapitals innehaben und die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind. Die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" wird damit als Unterbegriff der Berufsausübungsgesellschaft beibehalten.
4 Syndikussteuerberater
Gemäß § 58 S. 2 Nr. 5a StBerG kann ein Steuerberater als angestellter Syndikussteuerberater tätig sein, wenn im Rahmen des Angestelltenverhältnisses lediglich Aufgaben im Sinne des § 33 StBerG wahrgenommen werden, d.h. der Hilfeleistungen in Steuersachen.
5 Werbung
Der Steuerberater ist gemäß § 8 StBerG berechtigt, im Rahmen einer Werbemaßnahme über seine Dienste sachlich zu informieren.
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 26.10.2004 - 1 BvR 981/00) verstößt die sachliche Werbung eines Steuerberaters auf einem Straßenbahnwagen nicht gegen die steuerrechtlichen Werbevorschriften und ist zulässig.
6 Haftung
6.1 Schlechtberatung
Hat der Steuerberater aus dem Beratungsvertrag eine ihm aus diesem Vertrag obliegende Pflicht verletzt, kann der Mandant Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
Der gegebenenfalls zu ersetzende Schaden ist durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Dies erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage.
Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs ist grundsätzlich das Vermögen des Geschädigten, nicht dasjenige Dritter. Nachteile, welche der Mandant infolge einer fehlerhaften steuerlichen Beratung erleidet, werden nur dann durch die hiermit bewirkte Steuerersparnis eines Angehörigen oder eines sonstigen Dritten ausgeglichen, wenn dessen Interessen nach dem Beratungsvertrag in die Beratung einbezogen werden sollten (BGH 05.02.2015 - IX ZR 167/13).
6.2 Hinweis auf eine Regressmöglichkeit
Ein Steuerberater, der mit der Vertretung im Verfahren über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen (BGH 07.05.2015 - IX ZR 186/14).
6.3 Vorliegen eines Insolvenzgrundes
"Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater hat die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist." Mit dieser Rechtsprechung wurde die Entscheidung BGH 07.03.2013 - IX ZR 64/12 teilweise aufgegegeben.
Daneben kommt es auch im folgenden Fall zu einer Haftung:
"Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung." (BGH 06.06.2013 - IX ZR 204/12).
7 Die Tätigkeit von Steuerberatern im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie
Die Tätigkeit von Steuerberatern unterliegt grundsätzlich der Dienstleistungs-Richtlinie. Dies ergibt sich aus Art. 17 Nr. 6 RL 2006/123. Danach gilt der Inhalt des Art. 16 RL 2006/123 (Dienstleistungsfreiheit) nicht für die Angelegenheiten, die von der RL 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfasst werden, d.h. die in Form der Dienstleistung ausgeübten Tätigkeiten der Steuerberater. Im Umkehrschluss ist der restliche Teil der Dienstleistungsrichtlinie auf die Tätigkeit von Steuerberatern anwendbar.
Aber: Gemäß Art. 3 RL 2006/123 gehen andere europäische Richtlinien oder Verordnungen, die spezifische Aspekte einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder Berufen regeln, als spezielleres Recht der allgemeinen Dienstleistungsrichtlinie vor, wenn sie im Widerspruch zu Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie stehen. Dies ist z.B. bei der Berufsanerkennungs-Richtlinie RL 2005/36 der Fall.
Die Zuständigkeit für die Ahndung von Verletzung von Informationspflichten nach der Dienstleistungsrichtlinie als Ordnungswidrigkeiten durch Mitglieder der Steuerberaterkammer obliegt gemäß § 76 Abs. 8 StBerG der Steuerberaterkammer.