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Finanzbehörde

Normen

FVG

Art. 108 GG

§ 6 AO

Information

Grundlage der Steuerverwaltungshoheit ist Art. 108 GG.

Der Aufbau der Finanzverwaltung ist in den §§ 1, 2 Finanzverwaltungsgesetz geregelt. Unterschieden wird danach zwischen Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden. Die Finanzämter sind die örtlichen Behörden der Landesfinanzbehörden.

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden bestimmt sich gemäß § 16 AO nach dem Finanzverwaltungsgesetz. Die Aufgaben der örtlichen Finanzämter sind in § 17 Abs. 2 FVG bestimmt: Sie sind zuständig für die Verwaltung der Steuern. Ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit führt gemäß § 125 Abs. 1 AO zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, wenn der Verstoß besonders schwerwiegend und offenkundig ist.

Die örtliche Zuständigkeit ist in den §§ 17 ff. AO geregelt. Zuständig zur Einziehung der Einkommensteuer ist das für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt. Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit führt gemäß § 125 Abs. 3 AO zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.

Weiterhin sind folgende Zuständigkeiten der Finanzbehörden geregelt:

  • in § 24 AO die Ersatzzuständigkeit

  • in § 25 AO die Zuständigkeit bei einer mehrfachen örtlichen Zuständigkeit

  • in § 27 AO die Zuständigkeitsvereinbarung

  • in § 28 AO den Zuständigkeitsstreit

  • in § 29 AO die Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug

Gegen Akte der Finanzbehörden kann der Adressat grundsätzlich Einspruch einlegen, über den im Finanzamt bzw. dem Hauptzollamt entschieden wird.

metis