Rechtswörterbuch

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Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

 Normen 

§ 44 VwVfG

§ 40 SGB X

§ 125 AO

 Information 

Rechtswirkungslosigkeit eines Verwaltungsaktes.

Allgemein:

Ein Verwaltungsakt ist nach der Generalklausel des §  44 Abs. 1 VwVfG nichtig, wenn er an besonders schwer wiegenden Fehlern leidet und dies offensichtlich ist.

Zusätzlich werden in § 44 Abs.2 VwVfG konkrete Beispiele genannt, in denen ein Verwaltungsakt immer nichtig ist und in § 44 Abs.3 VwVfG konkrete Beispiele die in keinem Fall eine Nichtigkeit begründen.

Die Generalklausel ist zu den Beispielen der Absätze 2 und 3 subsidiär.

1. Wirkung:

Ein nichtiger Verwaltungsakt ist von Anfang an unwirksam, sodass er nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden muss. Der Adressat kann den Verwaltungsakt ohne nachteilige Konsequenzen ignorieren.
Wegen eines Bedürfnisses nach Rechtssicherheit kann er die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes von der Behörde oder durch das Verwaltungsgericht feststellen lassen. Zwischen beiden kann der Adressat frei wählen.

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist hingegen solange wirksam, bis er aufgehoben wird.

2. Teilnichtigkeit:

Die Teilnichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist in § 44 Abs. 4 VwVfG geregelt:
Sind nur einzelne Teile eines Verwaltungsaktes nichtig, so führt dies zur Gesamtnichtigkeit, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

 Siehe auch 

Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes

Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes

Verwaltungsakt

Verwaltungsakt - fehlerhafter

BVerwG 09.12.1981 - 7 B 46/81 (Erfordernis der Klagebefugnis bei Feststellungsklage)

BVerwG 26.09.1991 - 4 C 36/88 (Baugenehmigung)

Schnapp: Die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes; DVBl. 2000, 247