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Bankgeheimnis - Finanzbehörden

 Normen 

Gesetzlich nicht mehr geregelt.

 Information 

Der das Auskunftsrecht der Finanzbehörden regelnde § 30a AO wurde zum 25. Juni 2017 aufgehoben.

Hinweis:

Nach § 30a AO hatten die Finanzbehörden bei der Ermittlung des Sachverhalts besondere Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden zu nehmen. Die Vorschrift begründete zwar kein Auskunftsverweigerungsrecht der Kreditinstitute, sie erschwerte aber gleichwohl die Nutzung der bei den Kreditinstituten vorhandenen Informationen über ausländische Gesellschaften für steuerliche Zwecke.

Mit der Aufhebung des § 30a AO wird nicht nur den Veränderungen in der rechtspolitischen Ausgangslage sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Rechnung getragen. Nach Auffassung des BVerfG im sog. "Tipke-Urteil" vom 9. März 2004, 2 BvL 17/02, bleibt wegen der Regelung in § 30a Absatz 3 AO der Außenprüfung ein wesentlicher Teil der zur unmittelbaren Aufdeckung von Spekulationsgewinnen geeigneten Konten verschlossen und wird der Finanzverwaltung vor allem mit der durch die Vorschrift erzeugten Unsicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen eines der wirksamsten Mittel zur Sachverhaltsaufklärung genommen.

Die Aufhebung des § 30a AO ermöglicht es, dass die Finanzbehörden nunmehr ohne die zuvor geltenden Einschränkungen bei hinreichendem Anlass nach Maßgabe des § 93 AO Auskunftsersuchen - auch Sammelauskunftsersuchen nach dem neuen Absatz 1a des § 93 AO - an inländische Kreditinstitute richten dürfen, um Informationen über deren Kunden und deren Geschäftsbeziehungen zu Dritten erlangen zu können.

In einem zweiten Schritt ist dann zu ermitteln, wie diese Geschäftsbeziehung steuerlich zu bewerten ist, insbesondere ob eine Steuerumgehung z.B. mithilfe einer Domizilgesellschaft vorliegt.

Mit Aufhebung des § 30a AO wurde klargestellt, dass Kreditinstitute bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten haben wie andere auskunftspflichtige Personen, die - anders zum Beispiel Rechtsanwälte oder Steuerberater - keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht beachten müssen. Die Aufhebung des § 30a AO hat nicht zugleich den "gläsernen Bürger" zur Folge. Zum einen werden durch die Aufhebung des § 30a AO lediglich bisherige Ermittlungsbeschränkungen aufgehoben, neue Ermittlungsbefugnisse werden dadurch aber nicht geschaffen. Zum anderen dürfen die der Finanzverwaltung bekannt gewordenen Details nach § 30 AO nur bei Vorliegen der gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände verwendet oder offenbart werden

Bei Vorliegen der in § 93 Abs. 7, 8 AO aufgeführten Voraussetzungen sind die Finanzbehörden befugt, einen Kontenabruf durchzuführen. Keine Voraussetzung ist das Vorliegen eines konkreten Verdachts, ausreichend ist die Erforderlichkeit der Kontenabfrage zur Erhebung / Festsetzung von Steuern. Der Abruf erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern.

Hinweis:

Zu den Informationspflichten der Finanzinstitute zur Ermöglichung des EU-weiten Austauschs von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen siehe den Beitrag "Steuergeheimnis".

Der Kontenabruf erstreckt sich auf

  • den Name des Kontoinhabers sowie der weiteren Verfügungsberechtigten,

  • die Kontonummer,

  • das Datum der Kontoerrichtung bzw. der Kontoschließung.

Kontostände und Kontobewegungen können zunächst nicht abgefragt werden. Dies erfordert weitere Ermittlungen.

Der Bankkunde wird nachträglich über den durchgeführten Kontenabruf informiert: Ergibt sich durch den Kontenabruf eine Diskrepanz mit den vorherigen Angaben des Steuerpflichtigen, so wird dieser informiert und um Aufklärung gebeten. Stimmen die Angaben überein, so soll der Steuerpflichtige mit dem nächsten Steuerbescheid über den Kontenabruf informiert werden.

Der Abruf erfolgt über die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten, die eine Datenbank über die Stammdaten aller Bankkunden in Deutschland speichert. Das Kreditinstitut selbst wird über den Kontenabruf nicht informiert.

Auslandskonten werden grundsätzlich nicht erfasst. Wird das Konto jedoch bei dem ausländischen Tochterinstitut einer deutschen Bank geführt, erhält die Behörde auch hierüber Kenntnis.

Auskunftsberechtigt sind gemäß § 93 Abs. 8 AO neben den Finanzbehörden auch andere Behörden, die Zweifel an der Vollständigkeit / Wahrheit der Angaben eines Leistungsbeziehers etc. haben.

Voraussetzung ist dabei, dass ein nichtsteuerliches Gesetz an Begriffe des Einkommenssteuergesetzes anknüpft. Dabei erfolgt der Abruf über ein Ersuchen der Behörde an die jeweilige Finanzbehörde, die den Abruf über die Bundesanstalt für Finanzen durchführt und der Behörde das Ergebnis mitteilt:

Ein nichtsteuerliches Gesetz knüpft nur dann an Begriffe des Einkommenssteuergesetzes an, wenn sowohl der Wortlaut als auch der gesetzliche Inhalt des Begriffes mit dem Einkommenssteuergesetz übereinstimmen.

Gemäß § 93 AO sind auch andere Personen gegenüber den Finanzbehörden zur Auskunftserteilung verpflichtet. Voraussetzung ist aber, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten nicht mehr erwartet wird.

Anderen Personen gleichgestellt sind rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 Siehe auch 

Bankgeheimnis

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Steuergeheimnis

Zinsen - Sicherstellung der Besteuerung

BFH 24.02.2010 - II R 57/08 (Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen)

BFH 25.07.2000 - VII B 28/99(Unzulässige Rasterfahndung, wenn Steuerfahndung innerhalb eines Ermittlungsverfahrens bei Kreditinstitut eine allgemeine Überprüfung übernimmt)

Breilmann: Die Doppelfunktion der Steuerfahndung. Die Steuerfahnung im deutschen Rechtsstaat; Steuer & Studium - SteuerStud 2010, 250

Hentschel: Die Steuerfahndung zwischen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) und Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB)?; Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ 2010, 421

Kracht: Kontenabruf: Neue Kriterien aufgrund der Abgeltungsteuer seit 2009. Änderungen in § 93 AO im Überblick; Neue Wirtschafts-Briefe Erben und Vermögen - NWB-EV 2009, 157

Maidorn: Der automatisierte Kontenabruf - Rechtsschutz gegen einen "Realakt"; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 3752

Schwintowski: Bankrecht; 5. Auflage 2018

Wonka: Die Rechtmäßigkeit staatlicher Auskunftsersuchen gegenüber Banken; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 3334