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Bundesfinanzhof

 Normen 

§§ 115 FGO

 Information 

Der Bundesfinanzhof ist der oberste Gerichtshof des Bundes im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit (Steuern und Zölle).

Die Finanzgerichtsbarkeit ist anders als die anderen Gerichtsbarkeiten nur zweistufig aufgebaut. Sie besteht aus:

Sitz des Bundesfinanzhofes ist München.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wird derzeit in elf Senaten ausgeübt, wobei jeder Senat mit fünf Richtern besetzt ist, bei Beschlüssen außerhalb einer mündlichen Verhandlung mit drei Richtern.

U.a. entscheidet das Gericht über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen, sowie über Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts oder des Vorsitzenden des Senats.

Postulationsfähig ist gemäß § 62 Abs. 4 FGO nur ein Steuerberater, Rechtsanwalt, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer. Ausnahmen gelten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 62 Abs. 4 S. 4 FGO).

Die Finanzbehörde kann sich durch Angestellte oder Beamte vertreten lassen, die die Befähigung zum Richteramt haben, d.h. Assessoren sind.

Der Bundesfinanzhof ist für folgende Verfahrensarten zuständig:

  • Revisionen gegen Urteile des Finanzgerichts

  • Nichtzulassungsbeschwerden

  • Beschwerden gegen Entscheidungen des Finanzgerichts die nicht Urteile sind

  • sonstige Anträge

Der Bundesminister der Finanzen kann gemäß § 122 FGO am Verfahren beteiligt sein bzw. beitreten.

Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz. Der Streitwert errechnet sich aus der Differenz des von der Finanzbehörde festgesetzten Betrages und des von dem Steuerpflichtigen als rechtmäßig angesehenen Betrages.

Die Finanzverwaltung kann zur Vermeidung der Anwendbarkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes auf vergleichbare Fälle einen Nichtanwendungserlass herausgeben. Folge ist, dass der durch die Entscheidung herausgearbeitete finanzrechtliche Grundsatz nicht über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden ist, es sei denn er wird erneut durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bestätigt.

 Siehe auch 

Finanzbehörde

Finanzgericht

Gemeinsamer Senat

Großer Senat

www.bundesfinanzhof.de