Rechtswörterbuch

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Finanzgericht

 Normen 

§ 2 FGO

 Information 

1. Allgemein

Die Finanzgerichte sind die erste Instanz der Finanzgerichtsbarkeit. Es bestehen derzeit 19 Finanzgerichte.

Die Finanzgerichtsbarkeit ist nur zweistufig aufgebaut. Sie besteht aus:

2. Vertretungszwang

Vor den Finanzgerichten besteht gemäß § 62 FGO kein Vertretungszwang. Die Beteiligten können sich jedoch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Berechtigt zur Vertretung sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie die in § 62 Abs. 2 S. 2 FGO aufgeführten Personen.

3. Besetzung des Gerichts

Das Finanzgericht entscheidet gemäß § 5 FGO als Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Daneben kann der Senat den Rechtsstreit einem Einzelrichter übertragen, wenn die Sache keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist oder von grundsätzlicher Bedeutung ist.

4. Frist zur Klagebegründung

Es besteht keine gesetzlich geregelte Frist zur Klagebegründung. Das Gericht ist jedoch gemäß § 65 FGO befugt, eine Frist festzusetzen, wobei es sich nicht um eine Ausschlussfrist handelt.

5. Amtsermittlungsgrundsatz

Das Verfahren vor dem Finanzgericht unterliegt gemäß § 76 FGO dem Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen.

Nach der Rechtsprechung erfordert die Sachaufklärungspflicht, dass das Finanzgericht Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls hätten aufdrängen müssen. Dabei dürfen die Richter substanziierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht jedoch nur das aufzuklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist (BFH 23.09.2009 - IV B 133/08).

6. Akteneinsicht

§ 78 FGO gewährt den Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren das Recht zur Akteneinsicht. Das Recht erstreckt sich auf eine Einsicht und die Möglichkeit, sich durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften anfertigen zu lassen. Ein Anspruch auf Zusendung der Akten besteht nicht. Hat der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei in einiger Entfernung zum Finanzgericht, so werden die Akten von dem Finanzgericht zur Ermöglichung der Einsicht an das nächstgelegene Gericht versandt.

7. Mündliche Verhandlung

Bereits in der Klagebegründung sollte die Partei erklären, ob sie auf eine mündliche Verhandlung verzichten will (§ 90 FGO). Ratsam ist dies jedoch nicht. Der Verlauf der mündlichen Verhandlung ist in den §§ 90 ff. FGO geregelt.

Ein neuer Tatsachenvortrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht werden.

8. Revision

Das Finanzgericht ist eine Rechts- und Tatsacheninstanz. Eine Berufung findet nicht statt. Die Einlegung der Revision ist gemäß §§ 115 f. FGO möglich, wenn sie durch das Finanzgericht in dem Urteil oder nach einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Bundesfinanzhof zugelassen wurde.

 Siehe auch 

Bundesfinanzhof

Einspruch

Finanzbehörde

Prozessführungsbefugnis

Binnewies/Wollweber: Die Mündliche Verhandlung; Praxisrelevante Fragestellungen am Beispiel des Verfahrens vor dem Finanzgericht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 283

Gußen: Praxiswissen Steuerstrafrecht; 1. Auflage 2009

Müller: Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Verfahrensverstößen des FG. Darstellung von vermeidbaren Fehlern anhand von Beispielsfällen; Der AO-Steuer-Berater - AO-StB 2009, 302

Nacke: Praxisleitfaden: Keine Angst vor dem Finanzgericht! Hinweise für den Berater im Umgang mit dem Finanzgericht; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2011, 3876 und 3954

Rolletschke/Kemper: Steuerverfehlungen; Loseblattwerk

Schikora: Das Finanzgericht der Bankenmetropole. Beim Hessischen FG geht es oft um besonders viel Geld; Steuerberater Magazin - StBMag 2012, 42