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Einkommensteuer

 Normen 

EStG

 Information 

1. Begriff der Einkommensteuer / Allgemeines

Die Einkommensteuer ist eine an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen anknüpfende direkte Personensteuer. Sie zählt zu den Besitzsteuern.

Das Einkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) ist als steuertechnische Größe nicht nur Ausgangspunkt für die Berechnung der Einkommensteuer. An die Höhe des Einkommens sind vielmehr auch eine Vielzahl von steuerlichen und außersteuerlichen Vergünstigungen geknüpft.

Praxistipp:

Bei erheblicher Überschreitung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt gemäß § 152 AO einen Verspätungszuschlag von bis zu 25.000,00 EUR festsetzen.

Bei einer Fristüberschreitung sollte in jedem Fall ein Fristverlängerungsantrag gemäß § 109 AO gestellt werden, z.B. bei Krankheit oder fehlenden Unterlagen. Es empfiehlt sich, ausdrücklich auf eine schriftliche Bestätigung der Fristverlängerung zu verzichten. Ohne Nachricht vom Finanzamt kann dann von einer Genehmigung der Fristverlängerung ausgegangen werden.

2. Der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte

Nach § 2 EStG unterliegen der Einkommensteuer ausschließlich die Erträge aus folgenden sieben Einkunftsarten:

Die Aufzählung dieser Einkunftsarten ist abschließend. Erträge aus Quellen, die keiner der Einkunftsarten zugeordnet werden können, bleiben steuerfrei. So sind vor allem Wertsteigerungen im privaten Bereich nicht steuerpflichtig. Z.B. unterliegen Gewinne aus dem Verkauf von privaten Grundstücken und Wertpapieren daher nicht der Einkommensteuer, wenn sie nicht innerhalb kurzer Zeit gekauft und wieder veräußert werden.

Auch wenn der Begriff sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) vordergründig wie eine Auffangvorschrift erscheint, um alle Vorgänge der Besteuerung zu unterwerfen, die von den übrigen Einkunftsarten nicht erfasst werden, regelt § 22 EStG nur die Steuerpflicht für einen kleinen Kreis von Einkünften, so u.a.:

  • Renten, dauernde Lasten

  • Unterhaltszahlungen des Ehegatten bei Realsplitting

  • Spekulationseinkünfte

  • Gelegenheitsgeschäfte über 256,00 EUR Gewinn (z.B. einmalige Vermittlungsleistungen)

Innerhalb der sieben Einkunftsarten ist zu unterscheiden zwischen:

  • Gewinneinkünften

    • Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft

    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

  • Überschusseinkünften

Als Besteuerungsgrundlage unterliegt der Einkommensteuer bei den

3. Grundfreibetrag

Als Grundfreibetrag wird der Wert bezeichnet, bis zu dem das zu versteuernde Einkommen steuerfrei bleibt. Die einzelnen Werte sind in § 32a Abs. 1 EStG niedergelegt.

Der aktuelle Grundfreibetrag beträgt seit dem 01.01.2023 10.908,00 EUR. Da je nach Zusammensetzung des Einkommens neben dem Grundfreibetrag auch noch andere Frei- und Pauschbeträge zu berücksichtigen sind, können regelmäßig weit höhere Einnahmen steuerfrei bleiben.

4. Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Kennzeichnend für die Lohnsteuer ist, dass sie gemäß § 38 EStG direkt an der Quelle, d.h. beim Arbeitgeber erhoben wird. Schuldner der Lohnsteuer bleibt jedoch der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich ggf. gemäß § 42d EStG schadensersatzpflichtig.

 Siehe auch 

Außergewöhnliche Belastungen

Betriebsausgaben

Einkommensteuerveranlagung

Progressionsvorbehalt

Sonderausgaben

Werbungskosten

Zusammenveranlagung