Rechtswörterbuch

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Einkommensteuerveranlagung

 Normen 

§ 25 ff. EStG

 Information 

Gemäß § 25  EStG wird die Einkommensteuer nach dem Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, dass der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

Der Ausdruck "Veranlagung" i.S.d. Einkommensteuergesetzes bezeichnet die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Steuer.

Die Veranlagung natürlicher Personen erfolgt grundsätzlich als Einzelveranlagung, unabhängig von ihrer Rechts- oder Geschäftsfähigkeit. Etwas anderes gilt jedoch nur für Eheleute, die die Möglichkeit der Zusammenveranlagung wählen können.

Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum § 25 Abs. 3 EStG eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

 Siehe auch 

Einkommen

Einkommensteuer

Kapitalertragsteuer

Lohnsteuer

Steuern

Unterhalt - nachehelicher

Zinsen

Zinsen - Sicherstellung der Besteuerung

Zusammenveranlagung