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Kapitalertragsteuer

Normen

§ 20 EStG

Information

Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen.

§ 20 EStG bestimmt den Anwendungsbereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es besteht keine gesetzliche Definition der Kapitaleinkünfte. Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich um Erträge aus der Fremdnutzung von Vermögen.

Die Kapitalertragssteuer ist wie die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Kennzeichnend ist, dass sie direkt mit ihrer Entstehung an der Quelle abgeführt wird. Sie entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Die Durchführung des Vorsteuerabzugs für Rechnung des Gläubigers erfolgt dabei durch das Kreditinstitut bzw. die die Steuer auszahlende Stelle.

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