Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Steuern

Normen

EStG

§ 3 AO

Information

Steuern sind eine Form der öffentlichen Abgabe und sollen der Erzielung öffentlicher Einnahmen dienen. Gemäß § 3 AO sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Es werden folgende Formen von Steuern unterschieden:

  1. a)

    Ertragsteuern: Anknüpfungspunkt ist das Einkommen des Steuerpflichtigen

    Besitzsteuern: Anknüpfungspunkt ist das Vermögen des Steuerpflichtigen

    Verkehr- und Verbrauchsteuern: Anknüpfungspunkt ist der Konsum bzw. ein wirtschaftlicher Transfer (z.B. Grunderwerbsteuer)

  2. b)

    direkte Steuern: Anknüpfungspunkt ist die direkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (z.B. Einkommensteuer)

    indirekte Steuern: Anknüpfungspunkt ist eine sachliche Leistungsfähigkeit (z.B. die Tabaksteuer)

  3. c)

    Subjektsteuern: Anknüpfungspunkt ist die natürliche oder juristische Person (z.B. Einkommensteuer)

    Objektsteuern: Anknüpfungspunkt ist der Gegenstand, der besteuert wird (z.B. Umsatzsteuer)

Andere Formen der öffentlichen Abgaben sind:

  • Beiträge (Geldleistung für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen)

  • Gebühren (Inanspruchnahme der Verwaltung)

Allgemeine Grundlage des Steuerrechts ist die Abgabenordnung, in der u.a. folgende Themenbereiche geregelt sind:

  • Steuerliche Begriffsbestimmungen

  • das Steuerschuldrecht

  • das Steuerverfahrensrecht

  • das Steuergeheimnis

  • das Steuerstrafrecht

  • das Steuerbußgeldrecht

Der Anwendungsbereich der Abgabenordnung erstreckt sich auf alle durch Bundes- oder EU-Recht erhobenen Steuern. Bei anderen Steuern muss die Geltung der Abgabenordnung ausdrücklich geregelt sein.

Rechtsgrundlage des Steuergeheimnisses ist § 30 AO.

Im Bereich des Steuerschuldrechts ist zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Steuerschuldner zu unterscheiden: Gemäß § 33 AO ist Steuerpflichtiger, wer

  • eine Steuer schuldet.

  • für eine Steuer haftet.

  • eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten oder abzuführen hat.

  • eine Steuererklärung abzugeben hat.

  • Sicherheit zu leisten hat.

  • Bücher und Aufzeichnungen zu leisten hat.

  • andere, ihm durch Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

Gemäß § 43 AO ergibt sich die Eigenschaft als Steuerschuldner aus den (materiellen) Steuergesetzen.

Innerhalb des Steuerverhältnisses können gemäß § 37 AO folgende Ansprüche entstehen:

  • der Steueranspruch

  • der Steuervergütungsanspruch

  • der Haftungsanspruch

  • der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung

  • der Erstattungsanspruch

Das Steuerverfahren unterliegt nach § 85 AO den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Als Ausprägung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör sind gemäß § 91 AO die Beteiligten vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsakts zu hören.

Im Steuerverfahren besteht kein allgemeines Akteneinsichtsrecht, es handelt sich um einen Ermessensanspruch.

metis