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Elektronische Steuererklärung

Normen

§§ 87b - 87d AO

§ 87a Abs. 6 AO

§ 72a AO

Information

Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und anderen Mitteilungen an die Finanzverwaltung.

Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen erheblichen Daten ist in den §§ 87b - 87d AO, § 87a Abs. 6 AO sowie § 72a AO geregelt.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.

Die elektronische Signatur wird mit einem privaten Signaturschlüssel (Chipkarte) und einer PIN-Nummer erstellt. Der Empfänger des Dokuments kann die Echtheit mit einem öffentlichen Schlüssel überprüfen.

Der Anwendungsbereich der elektronischen Übermittlung umfasst

  • Steuererklärungen,

  • Freistellungsaufträge,

  • Sammelanträge,

  • Zusammenfassende Meldungen,

  • sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten.

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