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Sonderausgaben

Normen

§§ 10 ff.  EStG

Information

Sonderausgaben sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung und nur aufgrund der besonderen gesetzlichen Regelungen der §§ 10 ff. EStG steuerlich abzugsfähig.

Die Sonderausgaben in § 10 EStG lassen sich in zwei Gruppen unterteilen. Auf der einen Seite stehen die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben, die nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt werden. Zu den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben gehören grundsätzlich bestimmte Vorsorgeaufwendungen (z.B. Unfall- und Lebensversicherung) und Bausparkassenbeiträge.

Auf der anderen Seite sind die unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zu nennen, die - bis auf wenige Ausnahmen - der Höhe nach unbegrenzt abzugsfähig sind. Zu dieser Gruppe gehören:

  • die Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (sogenanntes "Realsplitting")

  • die Renten und dauernden Lasten

  • Vorsorgeaufwendungen:

    Vorsorgeaufwendungen sind Versicherungsbeiträge mit dem Zweck, den Steuerpflichtigen und seine Angehörigen gegen allgemeine Lebensrisiken wie Tod, Unfall, Krankheit, Invalidität, Haftungsansprüche Dritter etc. abzusichern. Bei Arbeitnehmern werden diese Beiträge zunächst in einem pauschalierten Verfahren durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Höhere Aufwendungen können bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

  • die gezahlte Kirchensteuer

  • Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke (Verein - Spendenbescheinigung)

  • die Aufwendungen für die Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf (Ausbildungs-, Weiterbildungskosten)

  • das Schulgeld

Abgesehen von besonderen Voraussetzungen für einige bestimmte Sonderausgaben müssen folgende allgemeine Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug vorliegen:

  • Dem Steuerpflichtigen müssen im jeweiligen Kalenderjahr Aufwendungen entstanden sein. Mit Aufwendungen im Sinne des § 10 EStG sind Ausgaben gemeint. Diese liegen bei allen wirtschaftlichen Belastungen vor, die in Geld oder ggf. in Sachleistungen eintreten können. Soweit bei Sonderausgaben der gleichen Art eine Erstattung, Gutschrift oder Rückzahlung (z.B. Erstattung von Kirchensteuer; Beitragsrückvergütung bei der Kfz-Versicherung) im gleichen Kalenderjahr erfolgt, ist diese mit den Ausgaben zu verrechnen. Abzugsfähig als Sonderausgaben ist dann nur noch der Differenzbetrag.

  • Die Aufwendungen dürfen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sein. Sofern die Aufwendungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften stehen, scheidet ein Abzug als Sonderausgaben aus, da der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte Vorrang hat (z.B. Kfz-Versicherung für einen betrieblich genutzten PKW; Berufshaftpflicht eines angestellten Steuerberaters). Es muss sich also um Kosten der privaten Lebensführung handeln.

  • Die Aufwendungen müssen aufgrund einer eigenen Verpflichtung geleistet werden. Der Steuerpflichtige muss durch ein eigenes Rechtsverhältnis Schuldner der Leistung sein. Bei Versicherungsverträgen ist das regelmäßig derjenige, der Versicherungsnehmer ist und der auch die Beiträge entrichtet.

    Beispiel:

    Der Vater schließt für den PKW der Tochter wegen der günstigeren Beiträge die Kfz-Haftpflichtversicherung ab. Für die Tochter kann dann der Sonderausgabenabzug nicht gewährt werden, weil sie kein Versicherungsnehmer ist. Trägt die Tochter die Kosten der Versicherung, kann auch der Vater die Versicherung nicht absetzen, weil er die Beiträge nicht wirtschaftlich trägt.

    Praxistipp:

    Steuergünstiger ist es, wenn der Vater die Kosten des auf seinen Namen angemeldeten Pkw trägt und das Auto seiner Tochter zur Nutzung überlässt.

Praxistipp:

Bei Ehegatten, für die eine Zusammenveranlagung in Betracht kommt, ist es grundsätzlich unerheblich, wer von den Ehegatten die Sonderausgaben geleistet hat.

metis