Rechtswörterbuch

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Einspruch

 Normen 

§§ 338 ff. ZPO

§ 700 ZPO

§§ 409 ff. StPO

§§ 67 ff. OWiG

§§ 347 - 368 AO

 Information 

1. Allgemein

Ein Einspruch ist eine Form der Rechtsbehelfe.

2. Zivilverfahren, Mahnverfahren

Gegen ein Versäumnisurteil und den Vollstreckungsbescheid kann binnen zweier Wochen Einspruch eingelegt werden. Ist der Einspruch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingegangen, wird darüber vom Gericht durch Beschluss oder in mündlicher Verhandlung entschieden.

3. Strafverfahren

Bei Vergehen kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung einen Strafbefehl erlassen. Dagegen ist binnen zweier Wochen der Einspruch des Angeklagten zulässig.

4. Ordnungswidrigkeit

Gegen einen Bußgeldbescheid ist ebenfalls binnen zweier Wochen der Einspruch zulässig. Ausführungen hierzu sind in dem Stichwort Bußgeldverfahren niedergelegt.

5. Patentrecht

Der (patentrechtliche) Einspruch ist ein selbstständiger Rechtsbehelf im Patentverfahren. Rechtsgrundlagen sind die §§ 59 - 62 PatG.

6. Steuerrecht

6.1 Allgemein

Verwaltungsakte im Finanzverfahren können mit dem Einspruch angegriffen werden. Rechtsgrundlage sind die §§ 347 - 368 AO. Der Einspruch ist dabei der einzige förmliche Rechtsbehelf im außergerichtlichen Finanzverfahren.

Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet die erlassende Behörde. Anders als im allgemeinen Verwaltungsverfahren (Widerspruch - Wirkungen) hat der Einspruch weder einen Suspensiv- noch einen Devolutiveffekt.

6.2 Zulässigkeit

Die in § 347 AO aufgezählten Verwaltungsakte im Finanzverfahren können mit dem Einspruch angegriffen werden. Die in § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Abgabenangelegenheiten werden dabei in § 347 Abs. 2 AO definiert.

Der Einspruch ist nicht nur statthaft, wenn ein Finanz-Verwaltungsakt erlassen wird, sondern auch in den Fällen des Widerrufs, der Rücknahme oder der Änderung.

Der Einspruch ist gemäß §§ 355 ff. AO binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

In der Entscheidung BFH 09.11.2005 - I R 111/04 hat der Bundesfinanzhof zum Beginn der Einspruchsfrist bei der Übermittlung des Steuerbescheides mit der Post Stellung genommen: Wird der Steuerbescheid später als drei Tage nach der Absendung in den Briefkasten des Empfängers geworfen, so beginnt die Einspruchsfrist mit dem Tag des Einwurfs. Dies gilt auch dann, wenn der Einwurf an einem Samstag erfolgt und es sich bei dem Empfänger um ein Unternehmen handelt, in dem samstags nicht gearbeitet wird.

Voraussetzung des Fristbeginns ist gemäß § 356 AO jedoch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung. Ist diese unterblieben oder wurde sie nicht vollständig erteilt, so kann der Einspruch auch noch binnen des auf die Bekanntgabe folgenden Jahres eingelegt werden.

Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist gemäß § 350 AO die Beschwer des Adressaten, d.h. dass der Adressat durch die angefochtene Entscheidung benachteiligt ist. Grundsätzlich ist eine Beschwer bei Finanz-Verwaltungsakten unproblematisch.

Ausnahmeregelungen enthalten die §§ 351 f. AO:

  • Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht.

  • Die in einem Grundlagenbescheid enthaltenen Entscheidungen können nur durch Anfechtung dieses Bescheides und nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden.

  • Die Einspruchsbefugnis bei Feststellungsbescheiden erstreckt sich nur auf den in §§ 352 AO aufgeführten Personenkreis.

Wird der Einspruch zurückgenommen, so kann der Berechtigte gemäß § 362 AO innerhalb der Einspruchsfrist erneut Einspruch einlegen.

6.3 Begründetheit

Die den Finanz-Verwaltungsakt erlassende Finanzbehörde prüft gemäß § 367 Abs. 2 AO die Begründetheit in vollem Umfang. Dabei kann der Finanz-Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers abgeändert werden, wenn dieser auf die mögliche Verböserung hingewiesen wurde und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

6.4 Aussetzung der Vollziehung

Die Einlegung des Einspruchs hat keinen Einfluss auf die Vollziehung des Finanz-Verwaltungsaktes. Die Vollziehung des Finanz-Verwaltungsaktes kann aber gemäß § 361 AO auf eigene Initiative oder auf Antrag des Einspruchsführers ausgesetzt werden.

Nach einem entsprechenden Antrag soll die Aussetzung insbesondere dann erfolgen, wenn

  • ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Finanz-Verwaltungsaktes bestehen

    oder

  • die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn nach einer summarischen Prüfung der vorgelegten Beweismittel gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe anzuerkennen sind.

Ist der Finanz-Verwaltungsakt bereits vollzogen, so kann die Finanzbehörde die Aufhebung der Vollziehung anordnen.

6.5 Wechsel zwischen dem Einspruch und der Sprungklage nach der Einlegung des jeweiligen Rechtsbehelfs

Nach der Rechtsprechung besteht innerhalb der jeweiligen Einspruchs- bzw. der Klagefrist die Möglichkeit, den Charakter des zuvor erhobenen zulässigen Rechtsbehelfs zu ändern und insoweit entweder von einer Sprungklage zu einem Einspruch bzw. umgekehrt von einem Einspruch zu einer Sprungklage zu wechseln (BFH 08.11.2016 - I R 1/15):

"Insoweit ist anerkannt, dass auch nach Erhebung eines Einspruchs innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine Sprungklage erhoben werden kann und sich die Klageerhebung dann als Umwandlung des Einspruchs in eine Klage darstellt." (...)

"Legt der Steuerpflichtige nach Erhebung einer Sprungklage und noch vor dem Ergehen der behördlichen Zustimmungserklärung Einspruch ein, führt dies zur Umwandlung der Sprungklage in einen Einspruch. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen "Umwandlungserklärung". (...) Folge hiervon ist, dass der ursprünglich verfolgte Rechtsbehelf seine Rechtsnatur ändert und eine Klage, über die noch entschieden werden könnte, nicht mehr existent ist."

 Siehe auch 

Finanzbehörde

Finanzgericht

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Dönmez\Beck: Einspruch per E-Mail - fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung! Elektronischer Rechtsverkehr und "richtiger" Inhalt gem. § 356 AO; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2013, 990

Enders: Gesonderte Gebühr für Beratung über Einspruch gegen einen Strafbefehl; Das Juristische Büro - JurBüro 2000, 281

Gehm: Das steuerrechtliche Einspruchs- und Klageverfahren nebst Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; Juristische Arbeitsblätter - JA 2004, 921

Haunhorst: Das gerichtliche Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden bei nachfolgender Einspruchsentscheidung; Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ 2000, 325

List: Überlange Dauer von Einspruchsverfahren - Grundgesetzliche Problematik und Sanktionen; Der Betrieb - DB 2005, 571

Weinbrenner: Selbstanzeige gemäß § 371 AO n.F. und Einspruch gegen den Steuerbescheid. Zugleich Anmerkung zu LG Heidelberg, B. v. 16.11.2012 - 1 Qs 62/12; Deutsches Steuerrecht - DStR 2013, 1268