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Vollstreckungsbescheid

Normen

§§ 699 ff. ZPO

Information

Beschluss des Mahngerichts, mit dem das Mahnverfahren beendet wird.

Der Vollstreckungsbescheid ist ein Titel, mit dem der Inhalt des Mahnbescheids für vollstreckbar erklärt wird.

Voraussetzungen zum Erlass des Vollstreckungsbescheides sind:

  • Der Schuldner erhebt nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch.

  • Antrag des Gläubigers.

  • Der Vollstreckungsbescheid wird innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß § 701 ZPO beantragt.

Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgt gemäß § 699 Abs. 4 ZPO von Amts wegen, es sei denn der Gläubiger beantragt die Zustellung im Parteibetrieb. Vorteil ist bei dieser Form der Zustellung, dass der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zustellung sogleich mit der Pfändung beginnen kann.

Der Schuldner kann den Vollstreckungsbescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit dem Einspruch anfechten, die Frist beginnt mit der Zustellung. Der Einspruch kann auf einen Teil der Forderung, auf die Zinsen oder auch nur auf die Kosten beschränkt werden.

Gemäß § 700 ZPO wird die Rechtshängigkeit der Streitsache auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids zurück fingiert.

Nach dem Urteil BGH 05.04.2005 - VII ZB 17/05 kann durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht geführt werden.

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