Versäumnisurteil
Sachurteil auf Grund der Säumnis einer Partei.
Voraussetzung eines Versäumnisurteils sind:
Antrag der erschienenen Partei auf Erlass eines Versäumnisurteils
Säumnis der anderen Partei
Ordnungsgemäße Ladung
An Stelle des Versäumnisurteils kann bei einer Säumnis die andere Partei gemäß § 331a ZPO eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen. Voraussetzung ist, dass bereits in einem früherem Termin eine Verhandlung stattgefunden hat.
Die verurteilte Partei kann gegen das Versäumnisurteil innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Der Prozess wird dann in den vor der Säumnis bestehenden Stand zurückversetzt. Diese Wirkung wird im Prozessrecht vielfach genutzt, um eine Präklusion gemäß § 296 ZPO zu vermeiden. Dies wird auch als "Flucht in die Säumnis" bezeichnet.
Erscheint die zuvor säumige Partei auch im Einspruchstermin nicht, so ergeht das zweite Versäumnisurteil, gegen das ein weiterer Einspruch nicht möglich ist.
Die Fiktion des § 333 ZPO kommt auch im Rahmen des § 337 ZPO zum Tragen, sodass der Erlass eines Versäumnisurteils unzulässig ist, wenn eine erschienene Partei nicht verhandelt und deshalb gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen gilt, sofern die darin liegende Säumnis als im Sinne des § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO entschuldigt gilt (BGH 12.07.2016 - VIII ZB 25/15).