Zivilprozess
1 Allgemeine Grundsätze
Der Zivilprozess ist das gesetzlich geregelte Verfahren zur Festsetzung, Durchsetzung und zum vorläufigen Schutz der privaten Rechte vor staatlichen Gerichten. Dabei wird unterschieden zwischen
dem Erkenntnisverfahren und
Beteiligte des Zivilprozesses sind bzw. können sein:
Kläger und Beklagte; sofern diese mehrere Personen umfassen, spricht man von Streitgenossenschaft.
Adressaten der Streitverkündung.
Streithelfer (Nebenintervention).
Personen der Hauptintervention gemäß der § 64 ZPO.
Mit der Einreichung der Klage wird zwischen den Parteien ein Prozessrechtsverhältnis begründet.
Bei den mit der Klage geltend gemachten Forderungen wird zwischen Hauptforderungen und Nebenforderungen unterschieden. Nebenforderungen sind alle Forderungen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, z.B. die Zahlung von Zinsen und Nutzungen.
Das Gericht kann einen frühen ersten Termin oder die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens anordnen.
Vor dem ersten Termin zu einer mündlichen Verhandlung eines Zivilprozesses hat gemäß § 278 ZPO grundsätzlich eine Güteverhandlung stattzufinden.
Der deutsche Zivilprozess ist von den sogenannten Prozessgrundrechten geprägt, die grundgesetzlich verankert sind:
Anspruch auf einen gesetzlichen Richter (Art. 101 GG)
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG)
Anspruch auf Gleichbehandlung und Willkürverbot (Art. 3 GG)
Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG)
Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG)
Prozessrechtliche Rechtsfolgen werden durch die Vornahme von Prozesshandlungen herbeigeführt. Sie sind das Pendant zu den Willenserklärungen des materiellen Rechts, die im Prozessrecht nicht anwendbar sind. Prozesshandlungen selbst sind nicht allgemein gesetzlich geregelt, nur die Regelungen der jeweiligen speziellen Prozesshandlung sind in der ZPO geregelt.
Der Zivilprozess ist durch besondere Prozessmaximen gekennzeichnet:
2 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 232 ZPO enthält eine allgemeine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht im Zivilprozess. Die Pflicht zur Belehrung gilt im Grundsatz nur in Parteiprozessen, d.h. Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist. Zu weiteren Ausführungen siehe den Beitrag »Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess«.
3 Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien
Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien an, so können diese gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO einen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt ist. Dabei kann es sich auch um den jeweiligen Rechtsanwalt der Partei handeln. Eine Vollmachtsurkunde braucht dem Gericht nicht vorgelegt zu werden.
Kommt eine Partei unentschuldigt der Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nach, können hieraus bei der Beweiswürdigung für sie nachteilige Schlüsse gezogen werden OLG Naumburg 24.08.2015 – 1 U 37/15).
4 Verwertung von Beweismitteln
»Weder die Zivilprozessordnung noch das Arbeitsgerichtsgesetz enthalten Bestimmungen, die die Verwertbarkeit von Erkenntnissen oder Beweismitteln einschränken, die eine Arbeitsvertragspartei - auch rechtswidrig - erlangt hat. Ein Verwertungsverbot kann sich allerdings aus einer verfassungskonformen Auslegung des Verfahrensrechts ergeben. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG aber grundsätzlich gebietet, den Sachvortrag der Parteien und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen, kommt ein »verfassungsrechtliches Verwertungsverbot« nur in Betracht, wenn dies wegen einer grundrechtlich geschützten Position einer Prozesspartei zwingend geboten ist« (BAG 24.08.2023 – 2 AZR 17/23; BAG 15.11.2022 – 3 AZR 42/22 – Rn. 33 mwN).