Rechtswörterbuch

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Zivilprozess

 Normen 

ZPO

EGZPO

GVG

ZVG

RPflG

 Information 

1. Allgemeine Grundsätze

Der Zivilprozess ist das gesetzlich geregelte Verfahren zur Festsetzung, Durchsetzung und zum vorläufigen Schutz der privaten Rechte vor staatlichen Gerichten. Dabei wird unterschieden zwischen

Beteiligte des Zivilprozesses sind bzw. können sein:

  • Kläger und Beklagte; sofern diese mehrere Personen umfassen, spricht man von Streitgenossenschaft.

  • Adressaten der Streitverkündung.

  • Streithelfer (Nebenintervention).

  • Personen der Hauptintervention gemäß der § 64 ZPO.

Mit der Einreichung der Klage wird zwischen den Parteien ein Prozessrechtsverhältnis begründet.

Bei den mit der Klage geltend gemachten Forderungen wird zwischen Hauptforderungen und Nebenforderungen unterschieden. Nebenforderungen sind alle Forderungen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, z.B. die Zahlung von Zinsen und Nutzungen.

Das Gericht kann einen frühen ersten Termin oder die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens anordnen.

Vor dem ersten Termin zu einer mündlichen Verhandlung eines Zivilprozesses hat gemäß § 278 ZPO grundsätzlich eine Güteverhandlung stattzufinden.

Der deutsche Zivilprozess ist von den sogenannten Prozessgrundrechten geprägt, die grundgesetzlich verankert sind:

Prozessrechtliche Rechtsfolgen werden durch die Vornahme von Prozesshandlungen herbeigeführt. Sie sind das Pendant zu den Willenserklärungen des materiellen Rechts, die im Prozessrecht nicht anwendbar sind. Prozesshandlungen selbst sind nicht allgemein gesetzlich geregelt, nur die Regelungen der jeweiligen speziellen Prozesshandlung sind in der ZPO geregelt.

Der Zivilprozess ist durch besondere Prozessmaximen gekennzeichnet:

2. Rechtsbehelfsbelehrung

§ 232 ZPO enthält eine allgemeine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht im Zivilprozess. Die Pflicht zur Belehrung gilt im Grundsatz nur in Parteiprozessen, d.h. Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist. Zu weiteren Ausführungen siehe den Beitrag "Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess".

3. Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien

Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien an, so können diese gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO einen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt ist. Dabei kann es sich auch um den jeweiligen Rechtsanwalt der Partei handeln. Eine Vollmachtsurkunde braucht dem Gericht nicht vorgelegt zu werden.

Kommt eine Partei unentschuldigt der Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nach, können hieraus bei der Beweiswürdigung für sie nachteilige Schlüsse gezogen werden OLG Naumburg 24.08.2015 - 1 U 37/15).

 Siehe auch 

Amtsermittlungsgrundsatz

Anerkenntnis

Auskunftsklage

Aussetzung des Zivilprozesses

Beibringungsgrundsatz

Berufung - Zivilprozess

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Güteverhandlung - Zivilprozess

Prozessvertrag

Ruhen des Zivilprozesses

Unterbrechung des Zivilprozesses

Verweisung - Zivilprozess

Zuständigkeit - Zivilprozess

Bräuer: Der richtige Antrag im Zivilprozess; Anwaltsblatt - AnwBl 2005, 711

Geisler: Der Zivilprozess lebt - die neueste Rechtsprechung des BGH. BGH muss alte Grundsätze des Zivilprozessrechts betonen; Anwaltsblatt - AnwBl 2012, 854

Oberheim: Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess; 8. Auflage 2020

Prütting/Gehrlein: ZPO Kommentar; 14. Auflage 2022

Stackmann: Richterliche Anordnungen versus Parteiherrschaft im Zivilprozess?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 3521