Leitentscheidungsverfahren
BT-Drs. 20/8762
Mit § 552b ZPO und § 565 ZPO wurde zum 31.10.2024 das neue Leitentscheidungsverfahren eingeführt.
Hintergrund ist Folgendes:
U.a. Massenklageverfahren stellen eine große Belastung für die Zivilgerichte dar. Es handelt sich dabei um massenhafte Einzelklagen zur gerichtlichen Geltendmachung gleichgelagerter (Verbraucher-) Ansprüche, z.B. im Diesel-Skandal oder wegen unzulässiger Klauseln in Fitnessstudio-, Versicherungs- oder Bankverträgen.
Meist stellen sich in diesen Verfahren die gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Sind diese Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof höchstrichterlich geklärt, so können gleichlautende Verfahren, die bei den Instanzgerichten noch anhängig sind, anhand dieser Leitentscheidung ohne Weiteres zügig entschieden werden.
Sofern es aber im Revisionsverfahren zu einer Rücknahme der Revision aus prozesstaktischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs kommt, wird der Erlass einer Leitsatzentscheidung verhindert und die unterinstanzlichen Verfahren müssen zeitintensiv weitergeführt werden.
Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
In § 552b ZPO ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen der BGH ein Verfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen kann:
Aus den eingehenden Revisionen kann das Revisionsgericht Verfahren auswählen, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist.
Hinweis
Es bestehen weder durch das Gesetz noch in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8762) Vorgaben, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, dass eine Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist. Es muss sich daher nicht zwangsläufig um sog. Massenverfahren handeln.
Die Entscheidung zur Bestimmung des Verfahrens als Leitentscheidungsverfahrens ergeht durch Beschluss, der frühestens nach Eingang einer Revisionserwiderung oder einen Monat nach Zustellung der ersten Revisionsbegründung gefasst bzw. erlassen werden kann.
Der Beschluss enthält u.a. eine Darstellung der Rechtsfragen, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist.
Informationspflicht über den Beschluss:
Das Revisionsgericht hat nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8762) den Beschluss unverzüglich zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht besteht von Verfassung wegen, einer ausdrücklichen Regelung bedarf es daher an dieser Stelle nicht. Die Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen.
Inhalt und Form der Leitentscheidung:
§ 565 ZPO regelt Inhalt und Form der neuen Leitentscheidung.
Die Regelung ermöglicht es dem Revisionsgericht, sich auch dann zu grundsätzlichen Rechtsfragen zu äußern, wenn das Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren nach § 552b ZPO bestimmt worden ist und ein mit inhaltlicher Begründung zu versehendes Urteil zu der Revision nicht mehr ergehen kann. Die Leitentscheidung entfaltet zwar keinerlei formale Bindungswirkung und hat auch keine Auswirkungen auf das der Leitentscheidung zugrundeliegende konkrete Revisionsverfahren, dient jedoch den Instanzgerichten und der Öffentlichkeit als Richtschnur und Orientierung darüber, wie die Revisionsentscheidung gelautet hätte.
In der Begründung der Leitentscheidung ist darzulegen, wie unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden Sachverhalts die Entscheidung über die maßgebliche Rechtsfrage oder die maßgeblichen Rechtsfragen gelautet hätte.
Wird anschließend das Revisionsverfahren nicht von den Parteien beendet, ergeben sich keine Besonderheiten: Es ergeht ein herkömmliches Revisionsurteil mit inhaltlicher Begründung. Nur für den Fall, dass kein Urteil ergeht, ergeht eine Leitentscheidung.
Keine Übertragbarkeit auf andere Gerichtsbarkeiten:
Das Leitentscheidungsverfahren ist in den anderen Gerichtsbarkeiten durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen nicht anwendbar (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 202 SGG; § 173 VwGO; § 155 FGO).