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Streitverkündung

Normen

§§ 72 ff. ZPO

Information

1 Allgemein

Streitverkündung ist im Zivilprozess die förmliche Benachrichtigung eines Dritten von einem anhängigen Rechtsstreit.

Mit der Streitverkündung benachrichtigt der Kläger oder der Beklagte eines Prozesses einen Dritten über die Führung des Prozesses. Zweck der Benachrichtigung ist, dass er im Falle des Unterliegens gegen den Dritten einen Prozess anstrebt bzw. befürchtet, der Dritte werde ihn Regress nehmen.

Unterliegt der Streitverkündende in seinem Prozess und nimmt er danach den Dritten in Regress, so ist dieser an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Prozesses gebunden, d.h. er kann bei einem weiteren Prozess nur eingeschränkt angreifen oder sich verteidigen.

Die Streitverkündung ist insbesondere dann zu erklären, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unklar ist, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen passivlegitimiert ist (siehe Aktivlegitimation), BGH 16.09.2010 - IX ZR 203/08.

Eine Streitverkündung ist in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht vorgesehen.

Gemäß § 72 Abs. 2 BGB ist die Streitverkündung gegen den gerichtlichen Sachverständigen unzulässig.

2 Voraussetzungen

Voraussetzung der Streitverkündung ist die Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht, in dem der Grund der Streitverkündung und der Stand des Prozesses angegeben werden. Der Schriftsatz wird dem Dritten zugestellt und dem Gegner mitgeteilt.

Die Zulässigkeit der Streitverkündung wird erst in dem zweiten Prozess gegen den Dritten bzw. in dem Prozess des Dritten gegen den Kläger oder den Beklagten geprüft.

Gemäß §§ 72, 73 ZPO ist eine Streitverkündung u.a. dann zulässig, wenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt. Die Streitverkündung soll den Streitverkünder davor bewahren, die wegen der materiellrechtlichen Verknüpfung der gegen verschiedene Schuldner gerichteten Ansprüche notwendigen Prozesse alle zu verlieren, obgleich er zumindest einen dieser Prozesse gewinnen müsste.

Unzulässig ist die Streitverkündung deshalb wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt.

3 Zeitpunkt der Einreichung

Die Streitverkündung kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung erklärt werden. Insbesondere nach einem ungünstigen Urteil in der ersten oder zweiten Instanz sollte die Streitverkündung zur Sicherung der Rechte erwogen werden.

4 Folgen

Wirkungen der Streitverkündung:

Weiteres Verfahren:

Nach der erfolgten Streitverkündung kann der Dritte dem Rechtsstreit beitreten. Er wird dann Streithelfer (Nebenintervenient).

Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Der Dritte ist dennoch grundsätzlich an die Ergebnisse des Prozesses gebunden:

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit unrichtig entschieden sei. Er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind (BSG 13.09.2011 - B 1 KR 4/11 R).

Mit der Zustellung der Streitverkündung wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB die Verjährung gehemmt. Dies gilt aber nur, wenn die Streitverkündung zulässig war (BGH 06.12.2007 - IX ZR 143/06).

5 Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren

Verkündet der Antragsteller in einem selbstständigen Beweisverfahren, das er gegen einen vermeintlichen Schädiger führt, einem möglicherweise stattdessen haftenden Schädiger den Streit, so umfasst die Bindungswirkung des § 68 ZPO grundsätzlich jedes Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist (BGH 18.12.2014 - VII ZR 102/14).

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