Säumnis
Juristisches Nichterscheinen einer Partei im Prozess.
Säumnis liegt vor, wenn
eine der Parteien im Verhandlungstermin nicht erscheint,
eine der Parteien zwar erscheint, aber nicht verhandelt,
Hinweis:
Die Fiktion des § 333 ZPO kommt auch im Rahmen des § 337 ZPO zum Tragen, sodass der Erlass eines Versäumnisurteils unzulässig ist, wenn eine erschienene Partei nicht verhandelt und deshalb gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen gilt, sofern die darin liegende Säumnis als im Sinne des § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO entschuldigt gilt (BGH 12.07.2016 - VIII ZB 25/15).
in einem Anwaltsprozess ein Rechtsanwalt nicht erscheint.
Im schriftlichen Vorverfahren tritt an die Stelle der Säumnis die fehlende oder nicht rechtzeitige Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gemäß § 276 Abs. 1 ZPO.
Auf Antrag des Klägers ergeht Versäumnisurteil, wenn die Voraussetzungen des § 335 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen, der Beklagte die Säumnis nicht entschuldigt und das Klägervorbringen zur Sache schlüssig ist. Auf Antrag des Beklagten ergeht ein Versäumnisurteil dahin, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen ist. Gegen ein Versäumnisurteil ist weder die Berufung noch die Revision, sondern ein Einspruch zulässig.