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Säumnis

Normen

§§ 330 - 347 ZPO

Information

Juristisches Nichterscheinen einer Partei im Prozess.

Säumnis liegt vor, wenn

Im schriftlichen Vorverfahren tritt an die Stelle der Säumnis die fehlende oder nicht rechtzeitige Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gemäß § 276 Abs. 1 ZPO.

Auf Antrag des Klägers ergeht Versäumnisurteil, wenn die Voraussetzungen des § 335 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen, der Beklagte die Säumnis nicht entschuldigt und das Klägervorbringen zur Sache schlüssig ist. Auf Antrag des Beklagten ergeht ein Versäumnisurteil dahin, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen ist. Gegen ein Versäumnisurteil ist weder die Berufung noch die Revision, sondern ein Einspruch zulässig.

metis