Rechtswörterbuch

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Notfrist

 Normen 

§ 224 ZPO

§ 37 StPO

 Information 

Notfristen sind nur solche Fristen, die im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Notfristen dürfen weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch das Gericht abgekürzt oder verlängert werden.

Beispiel:

Bei schuldloser Versäumung einer Notfrist wird gemäß § 233 ZPOWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Im Verwaltungsprozess gibt es keine Notfristen.

 Siehe auch 

Frist

Rechtsanwaltshaftung - Fristenkontrolle

Oberheim: Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess; 6. Auflage 2014

Späth: Anforderungen an die (zeitliche) Sorgfalt bei Ausnutzung einer Notfrist bis zum letzten Tag; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2000, 1621