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Notfrist

Normen

§ 224 ZPO

§ 37 StPO

Information

Notfristen sind nur solche Fristen, die im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Notfristen dürfen weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch das Gericht abgekürzt oder verlängert werden.

Beispiel:

§ 339 ZPO

Bei schuldloser Versäumung einer Notfrist wird gemäß § 233 ZPOWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Im Verwaltungsprozess gibt es keine Notfristen.

metis