Rechtsbehelf
Gesetzlich nicht geregelt.
Rechtsbehelfe sind alle verfahrensrechtlichen Mittel, mit denen ein Beschwerter (Beschwer) sein Recht weiter verfolgen kann, wenn eine für ihn ungünstige Entscheidung ergangen ist. Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen werden Rechtsmittel genannt.
Weitere Rechtsbehelfe sind:
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Grundsatz des rechtlichen Gehörs)
Haftprüfung und Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl
Allgemein wird unterschieden zwischen
förmlichen Rechtsbehelfen
und
formlosen Rechtsbehelfen.
Förmliche Rechtsbehelfe zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Einlegung eine bestimmte Form und die Einhaltung einer bestimmten Frist erfordert.
Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02) müssen Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein.
Im Zuge dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber in allen Prozessordnungen die sogenannte Anhörungsrüge eingeführt (z.B. § 321a ZPO), mit der ein Beteiligter unter bestimmten Voraussetzungen rügen kann, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.