Beweismittel
Beweismittel sollen die Überzeugung des Richters über eine Tatsache herbeiführen. Je nach der zu beweisenden Tatsache werden im Prozess verschiedene Beweisarten unterschieden, die nur mit bestimmten Beweismitteln bewiesen werden dürfen.
Tatsachen, die als Grundlage der Urteilsentscheidung dienen, dürfen nur mit den Beweisarten des Strengbeweises bewiesen werden. Strengbeweismittel sind ausschließlich:
der Zeugenbeweis
der Urkundenbeweis
der Beweis durch Parteivernehmung
Im Gegensatz dazu kann ein Freibeweis auf beliebige, im Ermessen des Gerichts stehende Art und Weise geführt werden. Der Richter kann z.B. eine Frage durch einen Telefonanruf klären.
Zulässig ist der Freibeweis grundsätzlich nur in folgenden Bereichen:
Feststellung der Tatsachen, die zur Prüfung der allgemeinen Prozessvoraussetzungen erforderlich sind.
Feststellung der Tatsachen, die zur Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderlich sind.
Prüfung der Voraussetzungen eines Rechtsmittels.
Ermittlung ausländischer Rechtssätze.
Prüfung eines Prozesskostenhilfeantrags.
Sofern jedoch gemäß § 284 ZPO die Parteien einverstanden sind, können die Beweismittel des Freibeweises in allen Bereichen eingesetzt werden, die ansonsten allein den Beweismitteln des Strengbeweises vorbehalten sind.
Für bestimmte, im Gesetz genannte Verfahrensarten ist es nicht erforderlich, dass der Richter durch den Beweis von der Wahrheit überzeugt wird. Es ist ausreichend, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegt, d.h. die Tatsache glaubhaft gemacht wird, z.B. bei der einstweiligen Verfügung. Das Beweismittel ist dann die eidesstattliche Versicherung.