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§ 355 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 355 ZPO – Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

(1) 1Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. 2Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.