Beweis - allgemein
Der Beweis ist das Mittel, um das Gericht im Prozess von einer bestrittenen Tatsache zu überzeugen. Er wird nur über Tatsachen erhoben. Rechtsfragen muss das Gericht selbst klären.
Es werden verschiedene Beweisarten unterschieden:
- 1.
Nach der Beweis- / Darlegungslast:
Hauptbeweis: Der Hauptbeweis obliegt der beweisbelasteten Partei und soll die Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden Norm liefern. Dies kann ein Anspruch, aber auch ein Gegenrecht sein. Durch den Hauptbeweis muss das Gericht von der Wahrheit überzeugt werden.
Gegenbeweis: Der Gegenbeweis obliegt der nicht beweisbelasteten Partei. Durch ihn sollen die Tatsachen des Hauptbeweises widerlegt werden. Dazu reicht es aus, dass die bestehende Überzeugung des Gerichts erschüttert wird.
Beweis des Gegenteils: Der Beweis des Gegenteils ist eine Unterart des Hauptbeweises. Er ist anzuwenden, wenn für ein Tatbestandsmerkmal eine gesetzliche Vermutung spricht. Mit dem Beweis des Gegenteils soll das Gericht davon überzeugt werden, dass das vermutete Tatbestandsmerkmal nicht vorliegt. Zur Beweisführung ist die volle Überzeugung des Gerichts von dem Gegenteil der gesetzlichen Vermutung notwendig, eine bloße Erschütterung ist nicht ausreichend.
- 2.
Nach der zu beweisenden Tatsache / dem Beweismittel:
Strengbeweis
Freibeweis
- 3.
Nach dem Beweismaß:
Vollbeweis:
Dabei bestehen folgende Vorgaben:
"Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden ist. Revisionsrechtlich ist indessen zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., so u.a. BGH 06.05.2015 - VIII ZR 161/14).
"Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder "an Sicherheit grenzender" Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen" (LG Frankenthal 18.03.2019 - 6 O 276/14).
- 4.
Nach dem Beweismittel:
Personenbeweis
Sachbeweis
Indizienbeweis (Beweishilfen)