Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren
1 Allgemein
Beweiserhebungsverbote sind neben den Beweisverwertungsverboten die zweite Form der Beweisverbote.
Beweiserhebungsverbote untersagen der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, über bestimmte Themen Beweis zu erheben bzw. bestimmte Beweismittel zu benutzen und bestimmte Beweismethoden anzuwenden.
Dabei werden folgende Form von Beweiserhebungsverboten unterschieden:
- 1.
- 2.
Beweismittelverbote:
Im Rahmen der Beweismittelverbote ist die Verwendung bestimmter Beweismittel unzulässig, so z.B. im Fall der Zeugnisverweigerungsrechte von Berufsgeheimnisträgern.
- 3.
Beweismethodenverbote:
Der Beweis darf nicht mit bestimmten, z.T. in § 136a StPO ausdrücklich aufgeführten Methoden gewonnen werden. Dies sind Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose.