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Ermittlungsverfahren

Normen

§§ 160 ff. StPO

Information

1 Allgemein

Das Ermittlungsverfahren ist das strafrechtliche Vorverfahren, in dem ent- und belastende Tatsachen von der Staatsanwaltschaft zusammengetragen werden.

Die Staatsanwaltschaft wird allgemein als Herrin des Ermittlungsverfahrens bezeichnet, sie ist gegenüber den Mitarbeitern der Polizei weisungsbefugt. Sie kann den Beschuldigten, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder richterliche Untersuchungsverhandlungen beantragen. Bei der Durchführung der Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft im Rahmen der bestehenden Gesetze frei.

Bei der Arbeit wird die Staatsanwaltschaft von den Beamten der Polizei unterstützt. Bestimmte Ermittlungspersonen sind dabei vom Gesetz mit besonderen Befugnissen ausgestattet.

Der den Beschuldigten verteidigende Rechtsanwalt kann die Übernahme des Mandats bei den Ermittlungsbehörden anzeigen. Eine Pflicht dazu besteht nicht.

Als sogenannte "Schutzschriften" werden die von dem Verteidiger eingereichten Erklärungen des Beschuldigten bezeichnet. Dabei kann es sich u.a. um Einlassungen des Beschuldigten handeln, die Mitteilung über Aussageverweigerungen oder Anregungen über den Verfahrensfortgang.

Ausführungen über die gesetzlichen Vorgaben der Vernehmung (unzulässige Vernehmungsmethoden) sind in dem Beitrag "Beschuldigter" ausgeführt.

2 Einzelne Ermittlungsmaßnahmen

2.1 Gegenüberstellung

Gemäß § 58 Abs. 2 StPO kann während des Ermittlungsverfahrens eine Gegenüberstellung der Zeugen untereinander oder der/des Zeugen mit dem Beschuldigten erfolgen.

Zweck der Gegenüberstellung ist in den meisten Fällen die Identifizierung des Beschuldigten. Dies kann in der Form der nur akustischen oder in der direkten Gegenüberstellung erfolgen. Auch der Lichtbildvergleich ist eine Form der Gegenüberstellung.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind auch Zwangsmaßnahmen gegen einen Beschuldigten bei dessen grundsätzlicher Weigerung oder bei der Weigerung bestimmter Maßnahmen (Änderung des Aussehens) zulässig.

Die Gegenüberstellung in der Form, dass ein Zeuge den Beschuldigten aus mehreren Vergleichspersonen identifizieren soll, ist nur dann als Beweismittel zulässig, wenn die Vergleichspersonen der Personenbeschreibung ähneln. Dies ist in der Ermittlungsakte festzuhalten. Dies gilt ebenso für einen Stimmenvergleich usw.

Zulässig ist es, die Gegenüberstellung als Videofilm aufzunehmen.

Mit der zum 05.09.2017 erfolgten Ergänzung wird bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. Dies gilt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9534) sowohl für Vernehmungsgegenüberstellungen als auch für Identifizierungsgegenüberstellungen.

Da die Regelung nur bei Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten greift, sind Wahllichtbildvorlagen auch weiterhin ohne Anwesenheit des Verteidigers möglich.

2.2 Körperliche Untersuchung

Rechtsgrundlage der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten ist § 81a StPO, wobei insbesondere für die körperliche Untersuchung einer Frau in § 81b StPO Besonderheiten bestehen. Die körperlichen Untersuchungen erstrecken sich auf

  • einfache körperliche Untersuchungen.

  • Blutproben,

  • andere körperliche Eingriffe.

Ziel der körperlichen Untersuchung ist die Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Dabei müssen vor der Anordnung der Untersuchung bestimmte Anhaltspunkte vorliegen, dass die Untersuchung zum Auffinden von verfahrenserheblichen Tatsachen führen möge.

Pflicht des Beschuldigten ist es, die Untersuchungen zu dulden, nicht aktiv an ihnen teilzunehmen. Bei einer Weigerung können die Untersuchungen zwangsweise durchgesetzt werden.

Voraussetzungen eines körperlichen Eingriffs sind, dass der Eingriff von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wurde, körperliche Nachteile für den Beschuldigten ausgeschlossen sind und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist.

Die Voraussetzungen einer DNA-Untersuchung sind in dem Stichwort "DNA-Analyse im Strafprozess" dargestellt.

Gegen die noch nicht vollzogene richterliche Anordnung kann Beschwerde gemäß § 304 StPO eingelegt werden.

Durch einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 81a StPO wird grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot begründet.

3 Ermittlungen des Strafverteidigers

Zulässig und gegebenenfalls sinnvoll sind eigene Ermittlungstätigkeiten des Verteidigers. Grundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten:

Die Kosten der eigenen Ermitttlungstätigkeit des Verteidigers sind grundsätzlich von dem Mandanten selbst zu tragen.

4 Ende des Ermittlungsverfahrens

Das Ermittlungsverfahren endet nach dem Abschluss der Ermittlungen mit einer der folgenden Möglichkeiten:

Mit der Erhebung der öffentlichen Klage (in den meisten Fällen die Anklageerhebung) geht das Verfahren in das Zwischenverfahren über.

metis