Rechtswörterbuch

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Psychosoziale Prozessbegleitung

 Normen 

§ 406g StPO

PsychPbG

 Information 

1. Einführung

Ein neuer Impuls für den Opferschutz auf europäischer Ebene liegt mit der "Richtlinie 2012/29 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten" vor:

Der Inhalt der Opferschutzrichtlinie ist wie im Folgenden dargelegt in das deutsche Recht umgesetzt worden. Ihre Gewährleistungen auf den Gebieten Information und Unterstützung, Teilnahme am Strafverfahren und Schutz des Verletzten fallen jedoch nur teilweise in den Zuständigkeitsbereich der Bundesgesetzgebung. Wesentliche Bereiche, etwa die Regelungen über den Zugang zu Opferhilfeeinrichtungen, liegen in der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.

Verletzte können sich seit dem 01.01.2017 gemäß § 406g StPO des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. Die Beiordnung erfolgt auf Antrag des Verletzten. Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters richten sich nach dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG).

Dabei ist der psychosozialen Begleitperson die Anwesenheit auch während Vernehmungen des Verletzten und - gemeinsam mit dem Verletzten - während der Hauptverhandlung gestattet.

2. Inhalt der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren

Das am 01.01.2017 in Kraft getretene Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) hat folgenden Inhalt:

  • die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung (§ 2 PsychPbG)

  • die Anforderungen an die Qualifikation des psychosozialen Prozessbegleiters (§ 3 und 4 PsychPbG)

  • die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 - 10 PsychPbG)

Psychosoziale Prozessbegleiter müssen fachlich, persönlich und interdisziplinär qualifiziert sein. Sie müssen praktische Berufserfahrung haben. Für die fachliche Qualifikation ist erforderlich:

  • Ein Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dieser Bereiche

    und

  • der Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter.

Die Höhe der pauschalen Vergütung ist gemäß § 6 PsychPbG gestaffelt nach Verfahrensabschnitten. Der Vergütungsanspruch soll spätestens 15 Monate nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erlöschen. Wird ein Verfahren in zwei Etappen eingestellt, so kommt es nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6906) für die Frage des Zeitpunkts, ab wann die Frist zu laufen beginnt, nicht auf die vorläufige, sondern auf die endgültige Einstellung des Verfahrens an. Hintergrund ist, dass der Anspruch auf Vergütung nach nicht unerheblicher, aber doch auch angemessener Zeit erlöschen soll. Die relativ lange Dauer von 15 Monaten ist dem Umstand geschuldet, dass eine psychosoziale Prozessbegleitung des Verletzten auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oftmals noch eine gewisse Zeit erforderlich sein wird, um die Belastung des Verletzten als Folge des Strafverfahrens abzumildern.

 Siehe auch 

EU-Gewaltschutzverfahren

Gewalttaten - Entschädigung für Opfer

Hilfetelefon

Nachstellungen

Täter-Opfer-Ausgleich

Zeugenschutz

Ferber: Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren - Das 3. Opferrechtsreformgesetz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 279