Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Verordnungen über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft der einzelnen Bundesländer, z.B. für NRW: ErmittPersV,NW
Mit besonderen strafrechtlichen Befugnissen ausgestattete Beamte oder andere Personen.
Bei der Bestimmung des zu den Ermittlungspersonen gehörenden Personenkreises ist wie folgt zu unterscheiden:
Die Bestimmung kann sich direkt aus dem Gesetz ergeben:
Mitarbeiter der Zoll- und Steuerfahndung gemäß § 404 AO
Zollfahndungsbeamte gemäß § 21 AWG
Die Bestimmung ergibt sich nach Beamten- bzw. Angestelltengruppen, die durch Rechtsverordnung der Landesregierungen oder der Landesjustizministerien festgesetzt werden.
Beispiel:
Gemäß der "§ 1 der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft" des Landes NRW gehören zu den Ermittlungspersonen u.a. Kriminaloberräte, Polizeioberräte, Kriminalräte und Polizeiräte.
Ermittlungspersonen können zusätzlich von folgenden sechs weiteren Zwangsmitteln Gebrauch machen:
- a)
Die Anordnung von Beschlagnahmen (§§ 98, 111e StPO).
- b)
Die Anordnung von Durchsuchungen (§ 105 StPO).
- c)
Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung von Zeugen (§ 81c StPO).
- d)
Die Anordnung einer Schleppnetzfahndung (§ 163d StPO).
- e)
Die Anordnung einer Blutprobe oder sonstigen körperlichen Untersuchung (§ 81a StPO).
- f)
Die Anordnung zur Kontrollstelleneinrichtung (§ 111 Abs. 2 StPO).