Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

 Normen 

§ 152 GVG

§ 404 AO

§ 25 Abs. 2 BJagdG

Verordnungen über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft der einzelnen Bundesländer, z.B. für NRW: ErmittPersV,NW

 Information 

Mit besonderen strafrechtlichen Befugnissen ausgestattete Beamte oder andere Personen.

Bei der Bestimmung des zu den Ermittlungspersonen gehörenden Personenkreises ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Die Bestimmung kann sich direkt aus dem Gesetz ergeben:

  • Die Bestimmung ergibt sich nach Beamten- bzw. Angestelltengruppen, die durch Rechtsverordnung der Landesregierungen oder der Landesjustizministerien festgesetzt werden.

    Beispiel:

    Gemäß der "§ 1 der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft" des Landes NRW gehören zu den Ermittlungspersonen u.a. Kriminaloberräte, Polizeioberräte, Kriminalräte und Polizeiräte.

Ermittlungspersonen können zusätzlich von folgenden sechs weiteren Zwangsmitteln Gebrauch machen:

  1. a)

    Die Anordnung von Beschlagnahmen (§§ 98, 111e StPO).

  2. b)

    Die Anordnung von Durchsuchungen (§ 105 StPO).

  3. c)

    Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung von Zeugen (§ 81c StPO).

  4. d)

    Die Anordnung einer Schleppnetzfahndung (§ 163d StPO).

  5. e)

    Die Anordnung einer Blutprobe oder sonstigen körperlichen Untersuchung (§ 81a StPO).

  6. f)

    Die Anordnung zur Kontrollstelleneinrichtung (§ 111 Abs. 2 StPO).

 Siehe auch 

Befragung - polizeiliche

Ermittlungsverfahren

Staatsanwaltschaft

Schneider: Zur Anzeigepflicht nichtsteuerpflichtiger Straftaten durch Finanzbeamte als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft; wistra (Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht) 2004, 1

Vordermayer/Heintschel-Heinegg: Handbuch für den Staatsanwalt; 5. Auflage 2016