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Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Normen

§ 152 GVG

§ 404 AO

§ 25 Abs. 2 BJagdG

Verordnungen über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft der einzelnen Bundesländer, z.B. für NRW: ErmittPersV,NW

Information

Mit besonderen strafrechtlichen Befugnissen ausgestattete Beamte oder andere Personen.

Bei der Bestimmung des zu den Ermittlungspersonen gehörenden Personenkreises ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Die Bestimmung kann sich direkt aus dem Gesetz ergeben:

  • Die Bestimmung ergibt sich nach Beamten- bzw. Angestelltengruppen, die durch Rechtsverordnung der Landesregierungen oder der Landesjustizministerien festgesetzt werden.

    Beispiel:

    Gemäß der "§ 1 der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft" des Landes NRW gehören zu den Ermittlungspersonen u.a. Kriminaloberräte, Polizeioberräte, Kriminalräte und Polizeiräte.

Ermittlungspersonen können zusätzlich von folgenden sechs weiteren Zwangsmitteln Gebrauch machen:

  1. a)

    Die Anordnung von Beschlagnahmen (§§ 98, 111e StPO).

  2. b)

    Die Anordnung von Durchsuchungen (§ 105 StPO).

  3. c)

    Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung von Zeugen (§ 81c StPO).

  4. d)

    Die Anordnung einer Schleppnetzfahndung (§ 163d StPO).

  5. e)

    Die Anordnung einer Blutprobe oder sonstigen körperlichen Untersuchung (§ 81a StPO).

  6. f)

    Die Anordnung zur Kontrollstelleneinrichtung (§ 111 Abs. 2 StPO).

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