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Anklage

Normen

§§ 199 ff. StPO

Abschnitte 109 ff. RiStBV

Information

Förmlicher Akt zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens bei hinreichendem Tatverdacht des Beschuldigten.

Sind die Ermittlungen abgeschlossen, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage mit der Anklageschrift. Der Abschluss der Ermittlungen ist gemäß § 169a StPO in den Akten zu vermerken. Die Anklageschrift erhebt den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen.

Mit der Anklageerhebung geht das Verfahren in das Zwischenverfahren über.

Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage bei dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht erster Instanz zu erheben. Der notwendige Inhalt der Anklageschrift ergibt sich aus § 200 StPO:

  • Tatbegehung einschließlich Ort und Zeit

  • gesetzliche Merkmale der Straftat einschließlich der anzuwendenden Strafvorschriften

  • Beweismittel

  • ggf. Strafverteidiger

  • wesentliches Ermittlungsergebnis

Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Anklage die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat genau bezeichnet. Danach sind der dem Angeschuldigten zur Last gelegte geschichtliche Vorgang sowie die Zeit und der Ort der Begehung konkret zu bezeichnen.

Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen muss sich der Staatsanwalt mit den be- und entlastenden Beweisunterlagen im Hinblick auf den Tatvorwurf auseinandersetzen und bei verschiedenen Tatvorwürfen die Beweismitteln den einzelnen Taten zuordnen.

Mängel der Anklageschrift sind nach der Rechtsprechung des BGH keine Verfahrenshindernisse bzw. heilbar und führen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Anklage sowie zur anschließenden Einstellung des Strafverfahrens.

metis