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Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren

Normen

§ 136a StPO

Art. 1, 2 GG

Information

Bestimmte Beweisergebnisse dürfen im Strafprozess aufgrund eines vorherigen Gesetzesverstoßes nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden.

Beweisverwertungsverbote sind neben den Beweiserhebungsverboten die zweite Form der Beweisverbote.

Dabei besteht kein Stufenverhältnis, beide Formen der Beweisverbote sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Das Vorliegen eines Beweiserhebungsverbotes bedingt nicht zwangsläufig auch ein Beweisverwertungsverbot und umgekehrt.

Es wird zwischen folgenden Formen von Beweisverwertungsverboten unterschieden:

  • Unselbstständige Beweisverwertungsverbote:

    Bei den unselbstständigen Verwertungsverboten besteht bereits ein Beweiserhebungsverbot, und es ist zu prüfen, ob der Beweis auch durch ein Beweisverwertungsverbot geschützt ist.

    Gesetzlich geregelter Fall ist § 136a Abs. 3 S. 2 StPO. Im Übrigen ist eine Prüfung nach der Rechtskreistheorie bzw. der Schutzzwecklehre vorzunehmen:

    Die Beweisverwertungsverbote können sich aus Beweiserhebungsverboten ergeben, sofern diese auch den Rechtskreis des Angeklagten schützen sollen.

    Es besteht aber kein Rechtssatz, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre.

    Die Frage, wann bei Verstößen gegen Erhebungsvorschriften von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist, beurteilt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen.

    Ein Beweisverwertungsverbot ist grundsätzlich nur dann Folge einer fehlerhaften Durchsuchung, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (BVerfG 02.07.2009 - 2 BvR 2225/08, BGH 18.04.2007 - 5 StR 546/06).

  • Selbstständige Beweisverwertungsverbote:

    Die selbstständigen Beweisverwertungsverbote folgen unmittelbar aus dem Grundgesetz, d.h. es ist eine Abwägung des Interesses an der Strafverfolgung mit den betroffenen Interessen des Beschuldigten vorzunehmen.

    Ein Beweisverwertungsverbot kann insbesondere geboten sein nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind.

    Die Beweisverwertungsverbote können sich aus Art. 1 Abs. 1, 2 GG (Menschenwürde) ergeben: Danach ist z.B. die Verwertung bestimmter Tagebuchaufzeichnungen und die Verwertung heimlicher Fotoaufnahmen unzulässig.

    Das im Rahmen einer heimlichen elektronische Überwachung aufgezeichnete nichtöffentlich geführte Selbstgespräch unterliegt ebenfalls einem selbstständigen Beweisverwertungsverbot, da es den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung (Persönlichkeitsrechte) verletzt (BGH 22.12.2011 - 2 StR 509/10).

    Die Verwertung personenbezogener Informationen in strafgerichtlichen Urteilen ist zulässig (BVerfG 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09).

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