Eröffnungsbeschluss
Normen
Information
Prozessvoraussetzung im Strafrecht.
Der Eröffnungsbeschluss wird gemäß § 203 StPO von dem Gericht erlassen, wenn der Angeschuldigte der Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Mit dem Eröffnungsbeschluss wird das Zwischenverfahren beendet.
Der Angeklagte kann gegen den das Hauptverfahren eröffnenden Eröffnungsbeschluss kein Rechtsmittel einlegen. Die Staatsanwaltschaft kann die Entscheidung, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, gemäß § 210 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Mängel des Eröffnungsbeschlusses können auch noch in der Hauptverhandlung geheilt werden.