Rechtswörterbuch

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Eröffnungsbeschluss

 Normen 

§ 203 StPO

§ 207 StPO

 Information 

Prozessvoraussetzung im Strafrecht.

Der Eröffnungsbeschluss wird gemäß § 203 StPO von dem Gericht erlassen, wenn der Angeschuldigte der Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Mit dem Eröffnungsbeschluss wird das Zwischenverfahren beendet.

Der Angeklagte kann gegen den das Hauptverfahren eröffnenden Eröffnungsbeschluss kein Rechtsmittel einlegen. Die Staatsanwaltschaft kann die Entscheidung, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, gemäß § 210 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechten.

Mängel des Eröffnungsbeschlusses können auch noch in der Hauptverhandlung geheilt werden.

 Siehe auch 

Ermittlungsverfahren

Staatsanwaltschaft

Verdacht

Hecker: Rücknahme des Eröffnungsbeschlusses bei Fehlen oder Wegfall des hinreichenden Tatverdachts; JR (Juristische Rundschau) 1997, 4