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Zwischenverfahren

Normen

§§ 199 - 211 StPO

§ 157 StPO

Information

Verfahrensstadium im Strafprozess:

Der Strafprozess gliedert sich in folgende Abschnitte:

Das Zwischenverfahren dient allein der Entscheidungsfindung des Gerichts über die Frage, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist.

Es beginnt mit der Einreichung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und endet entweder mit dem Eröffnungsbeschluss des Richters oder der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens.

Die Bezeichnung des Beschuldigten ändert sich vom Beschuldigten (Ermittlungsverfahren) zum Angeschuldigten.

Das Verfahren ist anhängig, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift einreicht. Daraufhin hat der Richter dem Angeschuldigten die Anklageschrift mitzuteilen und ihn aufzufordern, Beweisanträge oder Einwendungen vorzubringen.

Der Richter kann folgende Entscheidungen treffen:

Gegen den Eröffnungsbeschluss ist kein Rechtsmittel vorgesehen. Lehnt der Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, kann die Staatsanwaltschaftsofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss erheben (§ 210 StPO).

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