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Verdacht

Normen

§ 152 StPO

§ 160 StPO

§ 203 StPO

Information

In der StPO werden verschiedene Verdachtsstufen unterschieden:

  1. 1)

    Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hat bei Vorliegen eines Anfangsverdachts tätig zu werden.

  2. 2)

    Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Voraussetzung für einen Eröffnungsbeschluss.

  3. 3)

    Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür spricht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat und alle Voraussetzungen der Strafbarkeit und Verfolgbarkeit vorliegen. Diese Verdachtsform ist Voraussetzung für einen Haftbefehl.

metis