Rechtswörterbuch

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Beschwerde

 Normen 

Art. 17 GG

 Information 

1. Allgemein

Rechtsbehelf.

Eine Beschwerde ist eine Eingabe an einen Entscheidungsträger bzw. die höhere Instanz, eine aus Sicht des Beschwerdeführers unbefriedigende Entscheidung zu ändern. Das Beschwerderecht ist ein Grundrecht (Art. 17 GG).

In den einzelnen Rechtsgebieten ist das Beschwerderecht jeweils unterschiedlich ausgestaltet.

2. Verwaltungsrecht

Siehe die folgenden Beiträge:

3. Zivil- und verwaltungsgerichtliches Verfahrensrecht / Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen bestimmte Entscheidungen der Gerichte, insbesondere gegen Beschlüsse, Verfügungen und Entscheidungen in prozessualen Fragen. Die Beschwerde wird i.d.R. vom nächsthöheren Gericht entschieden.

§§ 567 ff. ZPO

§§ 58 ff. FamFG

§ 146 ff. VwGO

Das Beschwerderecht des Zivilprozesses besteht aus zwei Arten von Beschwerden:

Zu den Grundlagen der Beschwerde in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit siehe den Beitrag "Beschwerde - Freiwillige Gerichtsbarkeit".

Besonders hervorzuheben ist, dass auch die Entscheidungen (Beschlüsse) des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Maßgabe des § 146 Abs. 4-6 VwGO mit der Beschwerde angefochten werden können. Ebenso wie bei der Berufung gegen erstinstanzliche Urteile, muss diese jedoch zuvor vom OVG zugelassen worden sein. Die Zulassungsgründe entsprechen denen der Berufung.

4. Arbeitsgerichtsbarkeit

Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Begründung der Beschwerde nach § 89 ArbGG ist nach der Rechtsprechung (BAG 30.10.2012 - 1 ABR 64/11) die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen.

5. Strafverfahrensrecht

5.1 Einfache Beschwerde

Die Einlegung der einfachen Beschwerde unterliegt keiner Frist und ist in den §§ 304 - 309 geregelt. Es bestehen folgende Voraussetzungen:

  • Statthaftigkeit: Die Beschwerde ist zulässig gegen alle Verfügungen des Vorsitzenden oder Beschlüsse des Gerichts im erstinstanzlichen Verfahren (auch Ermittlungsverfahren) und im Berufungsverfahren, soweit eine Beschwerde nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

  • Beschwerdeberechtigt ist jeder Prozessbeteiligte, der durch die gerichtliche Entscheidung betroffen ist.

  • Eine Frist ist nicht einzuhalten, das Beschwerderecht kann aber nach einer gewissen Zeit verwirkt sein.

  • Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

Folge: Die Beschwerde wird durch den Richter, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, auf ihre Begründetheit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geprüft. Hält der Richter die Beschwerde für begründet, erlässt er eine Abhilfeentscheidung. Hält er sie für unbegründet, legt er sie dem Beschwerdegericht vor, das bei Begründetheit eine eigene Sachentscheidung trifft.

Aber: Die Entscheidung kann auch zuungunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden, es fehlt an einem Verbot der reformatio in peius.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Vollzug der Entscheidung durch das Einlegen einer Beschwerde nicht gehemmt wird. Es ist jedoch möglich, dass die Vollziehung ausgesetzt wird.

5.2 Weitere Beschwerde

Die in § 310 StPO geregelte weitere Beschwerde ist nur zulässig gegen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts über den Erlass eines Haftbefehls oder einer einstweilige Unterbringung.

Die Beschwerdebefugnis setzt nicht voraus, dass sich der Beschuldigte tatsächlich in Haft befindet (z.B. wenn der Vollzug wegen der Vollstreckung in anderen Sachen ausgesetzt ist oder es liegt eine Überhaft vor).

Nicht geklärt ist, ob dem Beschuldigten auch eine Beschwerdebefugnis zusteht, wenn der Haftbefehl gemäß § 116 StPO ausgesetzt wurde. Die Rechtsprechung entscheidet hier widersprüchlich. Nach der Ansicht des OLG Hamm 13.12.2001 - 2 Ws 305/01 ist die weitere Beschwerde gegen den Haftbefehl auch zulässig, wenn dieser außer Vollzug gesetzt wurde.

Die Art der durch § 116 StPO angeordneten Auflagen kann nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden.

5.3 Sofortige Beschwerde

Die in § 311 f. StPO geregelte sofortige Beschwerde ist ein Sonderfall der Beschwerde und nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig:

6. Betriebsverfassungsrecht

Gemäß § 84 BetrVG hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich von den anderen Mitarbeitern des Betriebs oder vom Arbeitgeber benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt.

Der Betriebsrat ist gemäß § 85 BetrVG verpflichtet, die Beschwerden entgegenzunehmen und auf Abhilfe hinzuwirken.

7. Beamtenrecht

Rechtsgrundlage des Beschwerderechts für Beamte ist § 125 BBG bzw. die jeweilige Norm in den Beamtengesetzen der Länder.

 Siehe auch 

Beschwerde - Freiwilllige Gerichtsbarkeit

Rechtsbeschwerde

Sofortige Beschwerde

Burkiczak: Die Beschwerde gegen negative Prozesskostenhilfeentscheidungen der Sozialgerichte; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 407

Gehrlein: Erste Erfahrungen mit der reformierten ZPO - Revision und Beschwerde; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2003, 547

Geis/Thirmeyer: Revision und Beschwerde im Verwaltungsprozess; Juristische Schulung - JuS 2013, 799

Zeising: Erinnerung versus sofortige Beschwerde in der Zwangsvollstreckung; Jura 2010, 93