Rechtswörterbuch

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Rechtsbeschwerde

 Normen 

§§ 574 - 577 ZPO

§§ 70 - 75 FamFG

 Information 

1. Zivilprozessrecht

1.1 Allgemein

Die Rechtsbeschwerde ist eine der beiden Beschwerdearten des Zivilprozessrechts.

Im Zivilprozessrecht wird zwischen den Beschwerdearten der (befristeten) sofortigen Beschwerde und der (befristeten) Rechtsbeschwerde unterschieden.

1.2 Statthaftigkeit

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft gegen Beschlüsse, wenn

  • dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist

  • das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.

1.3 Form und Frist

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses bei dem Beschwerdegericht einzureichen. Sie ist zu begründen.

Die Begründung muss enthalten:

  • Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung

  • Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt wird

Die Rechtsbeschwerde ist, anders als Berufung und Revision, auch innerhalb der Einlegungsfrist zu begründen.

Bei einer unverschuldeten Fristversäumung gilt Folgendes: Die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde wird mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nicht erst mit der Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ausgelöst (BGH 29.05.2008 - IX ZB 197/07).

2. Freiwillige Gerichtsbarkeit

2.1 Allgemein

Mit dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen "Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" wurde die Rechtsbeschwerde auch in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeführt.

Die vormals mögliche weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wurde abgeschafft und ersetzt durch die zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

Rechtsgrundlagen sind die §§ 70 - 75 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist von dem Beschwerdegericht zuzulassen, wenn eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit oder zur Vereinheitlichung oder zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Der Bundesgerichtshof kann dadurch in wesentlich stärkerem Ausmaß als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln.

Die Beteiligten hatten nach dem vormaligen Recht keine Möglichkeit, den Bundesgerichtshof unmittelbar anzurufen. Es war vielmehr ausschließlich den Oberlandesgerichten vorbehalten, ein Verfahren dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

2.2 Statthaftigkeit

Gemäß § 70 Absatz 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht oder, wenn der Beschluss vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen ist, vom Oberlandesgericht in dem Beschluss zugelassen wurde.

Über die Zulassung hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu entscheiden; eines entsprechenden Antrags der Beteiligten bedarf es nicht. Bei Vorliegen der in § 70 Absatz 2 FamFG genannten Voraussetzungen ist die Rechtsbeschwerde zwingend zuzulassen:

  • § 70 Absatz 2 Nummer 1 FamFG: Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung:

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308) regelmäßig dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar ist.

  • § 70 Absatz 2 Nummer 2 FamFG: Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts:

    Zur Fortbildung des Rechts ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308) die Zulassung erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei darauf abzustellen ist, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung als Ganzes hat.

2.3 Form und Frist

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss den in § 71 Absatz 1 FamFG aufgeführten Inhalt enthalten.

2.4 Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen (§ 71 Absatz 2 FamFG).

Die möglichen Gründe sind in § 72 FamFG aufgeführt.

Es kann ausschließlich geltend gemacht werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung formellen oder materiellen Rechts beruht. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise ist dagegen ausgeschlossen.

 Siehe auch 

Beschwerde

Rechtsmittel

Sofortige Beschwerde

BGH 09.06.2011 - V ZB 230/10 (Pflicht zur Wiedergabe des Sachverhalts für Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen)

BGH 29.09.2005 - IX ZB 430/02 (Begründung nur gegen einen der zwei selbstständig tragende Gründe)

Dietermann/Gaumann: Rechtsbeschwerde im Verfahren der nachträglichen Zulassung eier Kündigungsschutzklage; NJW 2003, 799

von Gierke/Seiler: Revisionszulassung und Rechtsbeschwerdezulässigkeit - Tendenzen in der neueren Rechtsprechung des BGH; NJW 2004, 1497

Rummel: Die Beschwerderechtsprechung des BAG nach Einführung der Rechtsbeschwerde; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2004, 418

Walker: Wegweisende BGH-Entscheidungen zum Zwangsvollstreckungsrecht seit Einführung der Rechtsbeschwerde, Juristenzeitung - JZ 2011, 453

Zimmermann: Zivilprozessordnung - mit FamFG, GVG etc.; 9. Auflage 2011