§ 125 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 125 BBG – Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
(1) 1Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. 2Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. 3Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.
Zu § 125: Geändert durch G vom 31. 5. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 140) (2. 7. 2023).