Rechtswörterbuch

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Beschwerde - Freiwillige Gerichtsbarkeit

 Normen 

§§ 58 - 69 FamFG

§ 155c FamFG

 Information 

1. Die Beschwerde allgemein

Die Beschwerde ist ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Allgemeine Rechtsgrundlagen sind die §§ 58 - 69 FamFG. Gemäß § 58 FamFG ist die Beschwerde statthaft gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem FamFG, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Beschwerdeberechtigung. Gemäß § 59 FamFG muss die die Beschwerde einlegenden Person durch den Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt sein.

Beispiel:

Der wegen einer Maßnahme nach § 1666 BGB nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil ist gegen die Übertragung des Sorgerechts vom Vormund auf den anderen Elternteil beschwerdeberechtigt (BGH 27.04.2016 - XII ZB 67/14).

Den Großeltern des betroffenen Kindes steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Mutter die elterliche Sorge entzogen wird und dem Begehren der Großmutter, zum Vormund bestellt zu werden, nicht entsprochen wird (OLG Hamm 19.01.2011 - 8 UF 263/10).

Die Einlegung der Beschwerde ist nur befristet möglich. Gemäß § 63 FamFG beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat.

Die Beschwerde kann gemäß § 64 FamFG nur bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird. Die Möglichkeit, auch bei dem Beschwerdegericht Beschwerde einzulegen, wurde aufgegeben.

2. Rechtsbeschwerde

Mit den §§ 70 FamFG wurde die Rechtsbeschwerde eingeführt.

Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt (BGH 13.11.2013 - XII ZB 414/13).

3. Beschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen

Nach § 117 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zur Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen.

Nach der zum notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung ergangenen Rechtsprechung (BGH 25.06.2014 - XII ZB 134/13, BGH 04.09.2013 - XII ZB 87/12) genügt es, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erhellen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll. Es ist regelmäßig als ein ausreichender Beschwerdeantrag anzusehen, wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz beantragt. Denn soweit sich aus der Beschwerdebegründung keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte ergeben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückverweisung der Sache nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern deshalb, um Sachanträge aus der ersten Instanz weiter zu verfolgen.

4. Beschleunigungsbeschwerde

Ein Beteiligter in einer Kindschaftssache kann gemäß § 155b FamFG seit dem 15.10.2016 geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot gemäß § 155 FamFG entspricht (Beschleunigungsrüge). Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss.

Der Beschluss kann dann gemäß § 155c FamFG von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen: Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts.

5. Beschwerdeberechtigung in Betreuungssachen

Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt sich auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der die Entlassung eines Betreuers bzw. ein Betreuerwechsel abgelehnt worden ist (BGH 08.07.2015 - XII ZB 292/14, BGH 07.05.2014 - XII ZB 138/13).

Die Beschwerdeberechtigung setzt jedoch voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Eine Verfahrensbeteiligung im Erstverfahren zur Betreuerbestellung genügt daher nicht, um eine Beschwerdeberechtigung gegen die Entscheidung zu begründen, mit der später der Aufgabenkreis des Betreuers erweitert wird (BGH 04.03.2015 - XII ZB 396/14).

 Siehe auch 

Amtsermittlungsgrundsatz

Beschwerde

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Fölsch: FamFG-Zuständigkeiten im Hauptsachebeschwerdeverfahren; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 3352

Kemper: Praxis des einstweiligen Rechtsschutzes in Familiensachen; 1. Auflage 2016

Maurer: Die Rechtsmittel in Familiensachen nach dem FamFG; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2009, 465

Schael: Die Statthaftigkeit von Beschwerde und sofortiger Beschwerde nach dem neuen FamFG; Familie - Partnerschaft - Recht - FPR 2009, 11