Rechtswörterbuch

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Rechtsmittel

 Normen 

Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Das Rechtsmittel ist der Rechtsbehelf im gerichtlichen Verfahren.

Zu den Rechtsmitteln zählen:

Im sozialgerichtlichen, verwaltungsgerichtlichen und finanzgerichtlichem Rechtsstreit besteht zudem das Rechtsmittel des Antrags auf eine mündliche Verhandlung nach dem Erlass eines Gerichtsbescheids.

2. Anforderungen an die Weiterleitung einer beim unzuständigen Gericht eingereichten Rechtsmittelbegründungsschrift

Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses grundsätzlich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, sodass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das unzuständige Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, den Fristablauf zu prüfen und den Schriftsatz sodann als besonders eilig oder etwa per Fax weiterzuleiten. Es besteht auch keine Verpflichtung des Gerichts, den Verfahrensbevollmächtigten telefonisch über seinen Fehler zu informieren (BGH 27.07.2016 - XII ZB 203/15).

 Siehe auch 

Berufung - Zivilprozess

Formlose Rechtsbehelfe im Verwaltungsrecht

Rechtsbehelf

Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Rechtsbeschwerde

Rechtsmittelverzicht

Sofortige Beschwerde

Lissner: Die Rechtsmittel in der Beratungshilfe; Anwalts Gebühren Spezial - AGS 2013, 497

Prütting/Gehrlein: ZPO. Kommentar; 11. Auflage 2019