Rechtswörterbuch

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Geständnis

 Normen 

§§ 288 - 290 ZPO

§ 254 StPO

 Information 

1. Im Zivilprozess

Tatsachen, die von einer Partei, auch konkludent, zugestanden werden, sind im Zivilprozess nicht mehr beweisbedürftig.

Gemäß § 290 ZPO kann ein Geständnis widerrufen werden, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst ist.

Der Widerruf ist nach der Entscheidung BGH 31.05.2011 - XI ZR 369/08 jedoch dann ausgeschlossen, wenn "die Partei eine Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, den tatsächlichen Inhalt einer Urkunde, auf die sie sich beruft, nicht zu kennen". In diesem Fall nimmt die Partei diese Ungewissheit bewusst in Kauf und handelt auf eigenes Risiko. Ein zum Widerruf eines Geständnisses berechtigender Irrtum ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.

2. Im Strafprozess

Im Strafprozess ist das Geständnis das Zugestehen der Tat oder einzelner Tatsachen.

Einem Angeklagten kann der Zeitpunkt, zu dem er sich erstmals zur Sache einlässt, nicht zum Nachteil gereichen (BGH 17.09.2015 - 3 StR 11/15).

Wird das Geständnis widerrufen, so ist es nicht mehr verwertbar. Der Widerruf des Geständnisses unterliegt aber der freien Beweiswürdigung des Gerichts.

Wurde das widerrufene Geständnis in einem richterlichen Protokoll niedergelegt, kann das Geständnis als Urkundenbeweis durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingebracht werden. Geständnisse, die in einem polizeilichen Protokoll niedergelegt sind, dürfen zum Zwecke der Beweisaufnahme nicht verlesen werden. Zulässig ist hier nur der Vorhalt des Inhalts. Zum Zwecke des Vorhalts darf das Protokoll auch wörtlich verlesen werden. Beweismittel ist aber nur die Aussage des Angeklagten, die dieser auf den Vorhalt hin tätigt. Auch kann der damalige Polizeibeamte als Zeuge über das damalige Geständnis vernommen werden.

Nach einem Urteil des BGH (BGH 19.12.2002 1 StR 405/02) ist die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit der Folge der Strafmilderung nur zulässig, wenn der Täter zuvor ein Geständnis abgelegt hat.

Eine der Folgen einer richterlichen Vernehmung ist, dass gemäß § 254 StPO durch die Protokollerstellung ein nach der richterlichen Vernehmung widerrufenes Geständnis als Beweismittel in den Prozess eingebracht werden kann.

Die Vernehmung des Beschuldigten kann gemäß § 136 Abs. 4 StPO in Bild und Ton aufgezeichnet werden (Audio-visuelle Vernehmung). Sie ist aufzuzeichnen, wenn

  • dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen,

    Hinweis:

    Eine Vernehmung kann sich nach der Gesetzsbegründung (BT-Drs. 18/12785) als besonders dringlich erweisen, wenn sie etwa direkt am Tatort oder dessen Umkreis vorgenommen werden muss und die technischen Möglichkeiten der audiovisuellen Aufzeichnung aufgrund der Eilsituation nicht gegeben sind. Erfasst werden dabei ebenfalls Fälle, in denen man besonders schnell eine Aussage des Beschuldigten benötigt, dieser aber Gründe aufführt, nicht vor der Kamera auszusagen zu wollen.

    oder

  • die schutzwürdigen Interessen von a) Beschuldigten unter 18 Jahren oder b) Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.

In § 254 Absatz 1 StPO ist seit dem 24.08.2017 ausdrücklich geregelt, dass audiovisuelle Aufzeichnungen unter denselben Voraussetzungen in die Hauptverhandlung eingeführt werden können wie ein schriftliches Protokoll der richterlichen Beschuldigtenvernehmung.

 Siehe auch 

Absprachen im Strafverfahren

Beschuldigter

Ermittlungsverfahren

Letztes Wort des Angeklagten

BGH 01.03.2011 - 1 StR 52/11 (Geständnis nach Verständigung)

BGH 15.03.2004 - II ZR 136/02 (Auswirkungen eines Geständnisses im Strafprozess auf den Zivilprozess)

BGH 30.04.2003 - 3 StR 386/02 (Beweiswert eines in sich widersprüchlichen Geständnisses)

Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 7. Auflage 2017

Grube: Zum sog. qualifizierten Geständnis bei Geschwindigkeitsverstößen; Deutsches Autorecht DAR 2013, 601

Hammerstein: Das Geständnis und sein Wert. Lippenbekenntnisse in der Strafzumessung; Strafverteidiger - StV 2007, 48

Hellebrand: Geständniswiderruf und Wideraufnahmeverfahren; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2004, 413

Kölbel: Geständnisverwertung bei mißglückter Absprache; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2003, 232

König: Das Geständnis im postmodernen, konsensualen Strafprozess; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 1915