Beweisaufnahme
1 Allgemein
Teil der Hauptverhandlung.
Die Beweisaufnahme wird durch das Gericht förmlich (durch einen Beweisbeschluss gemäß § 359 ZPO) oder formlos angeordnet.
Vorgeschrieben ist die förmliche Anordnung in den folgenden Fällen:
Parteivernehmung gemäß § 450 ZPO.
Die Beweisaufnahme erfordert ein besonderes Verfahren, § 358 ZPO.
Der Beweisbeschluss muss Beweisthema, Beweismittel und Beweisführer beinhalten.
Die Beweisaufnahme unterliegt folgenden Grundsätzen:
Unmittelbarkeit: Das zur Entscheidung berufene Gericht muss sich einen unmittelbaren Eindruck verschaffen.
Öffentlichkeit: Grundsätzlich ist die Beweisaufnahme öffentlich durchzuführen.
Die Beweisaufnahme ist im Falle des Strengbeweises auf die fünf Beweismittel beschränkt.
2 Strafverteidigung
Der Strafverteidiger kann die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung u.a. durch Überprüfung folgender tatsächlicher und/oder rechtlicher Problematiken vorbereiten:
Verwertbarkeit der Beweismittel.
Beantragung weiterer Beweismittel bzw. eigene Ladung von Zeugen.
Bestehen bei den geladenen ZeugenZeugnisverweigerungsrechte?