Rechtswörterbuch

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Beweisaufnahme

 Normen 

§§ 335 ff. ZPO

§§ 244 ff. StPO

 Information 

1. Allgemein

Teil der Hauptverhandlung.

Die Beweisaufnahme wird durch das Gericht förmlich (durch einen Beweisbeschluss gemäß § 359 ZPO) oder formlos angeordnet.

Vorgeschrieben ist die förmliche Anordnung in den folgenden Fällen:

Der Beweisbeschluss muss Beweisthema, Beweismittel und Beweisführer beinhalten.

Die Beweisaufnahme unterliegt folgenden Grundsätzen:

  • Unmittelbarkeit: Das zur Entscheidung berufene Gericht muss sich einen unmittelbaren Eindruck verschaffen.

  • Öffentlichkeit: Grundsätzlich ist die Beweisaufnahme öffentlich durchzuführen.

  • Die Beweisaufnahme ist im Falle des Strengbeweises auf die fünf Beweismittel beschränkt.

2. Strafverteidigung

Der Strafverteidiger kann die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung u.a. durch Überprüfung folgender tatsächlicher und/oder rechtlicher Problematiken vorbereiten:

 Siehe auch 

Beweis - allgemein

Beweisantrag

Beweisaufnahme in der EU

Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren

Beweislast im Strafprozess

Beweishilfen

Beweislast im Verwaltungsprozess

Beweislast im Zivilprozess

Beweisverfahren - selbstständiges

Unmittelbarkeitsgrundsatz

Laumen/Baumgärtel/Prütting: Handbuch der Beweislast (Zivilrecht): 4. Auflagen 2019

Schneider: Verhandlungen über das Beweisergebnis; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2001, 781