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Beweisaufnahme

Normen

§§ 335 ff. ZPO

§§ 244 ff. StPO

Information

1 Allgemein

Teil der Hauptverhandlung.

Die Beweisaufnahme wird durch das Gericht förmlich (durch einen Beweisbeschluss gemäß § 359 ZPO) oder formlos angeordnet.

Vorgeschrieben ist die förmliche Anordnung in den folgenden Fällen:

Der Beweisbeschluss muss Beweisthema, Beweismittel und Beweisführer beinhalten.

Die Beweisaufnahme unterliegt folgenden Grundsätzen:

  • Unmittelbarkeit: Das zur Entscheidung berufene Gericht muss sich einen unmittelbaren Eindruck verschaffen.

  • Öffentlichkeit: Grundsätzlich ist die Beweisaufnahme öffentlich durchzuführen.

  • Die Beweisaufnahme ist im Falle des Strengbeweises auf die fünf Beweismittel beschränkt.

2 Strafverteidigung

Der Strafverteidiger kann die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung u.a. durch Überprüfung folgender tatsächlicher und/oder rechtlicher Problematiken vorbereiten:

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