Beweisaufnahme
1. Allgemein
Teil der Hauptverhandlung.
Die Beweisaufnahme wird durch das Gericht förmlich (durch einen Beweisbeschluss gemäß § 359 ZPO) oder formlos angeordnet.
Vorgeschrieben ist die förmliche Anordnung in den folgenden Fällen:
Parteivernehmung gemäß § 450 ZPO.
Die Beweisaufnahme erfordert ein besonderes Verfahren, § 358 ZPO.
Der Beweisbeschluss muss Beweisthema, Beweismittel und Beweisführer beinhalten.
Die Beweisaufnahme unterliegt folgenden Grundsätzen:
Unmittelbarkeit: Das zur Entscheidung berufene Gericht muss sich einen unmittelbaren Eindruck verschaffen.
Öffentlichkeit: Grundsätzlich ist die Beweisaufnahme öffentlich durchzuführen.
Die Beweisaufnahme ist im Falle des Strengbeweises auf die fünf Beweismittel beschränkt.
2. Strafverteidigung
Der Strafverteidiger kann die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung u.a. durch Überprüfung folgender tatsächlicher und/oder rechtlicher Problematiken vorbereiten:
Verwertbarkeit der Beweismittel.
Beantragung weiterer Beweismittel bzw. eigene Ladung von Zeugen.
Bestehen bei den geladenen ZeugenZeugnisverweigerungsrechte?
Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren
Beweislast im Verwaltungsprozess
Beweisverfahren - selbstständiges
Laumen/Baumgärtel/Prütting: Handbuch der Beweislast (Zivilrecht): 4. Auflagen 2019
Schneider: Verhandlungen über das Beweisergebnis; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2001, 781