Unmittelbarkeitsgrundsatz
1 Allgemein
Verfahrensgrundsatz im Zivil-, Verwaltungs- und Strafprozess für die Verhandlung (Prozessmaxime): Ein Urteil kann nur von dem Richter gefällt werden, der an der bzw. den mündlichen Verhandlungen teilgenommen hat.
In den Prozessordnungen sind die Länge einer möglichen Unterbrechung sowie die anzuerkennenden Gründe festgelegt. Dauert die Unterbrechung länger, so ist die gesamte Verhandlung neu zu starten.
Gemäß § 192 Abs. 2 GVG kann bei Verhandlungen von längerer Dauer der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.
2 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist ein Unterfall des allgemeinen Unmittelbarkeitsgrundsatz. Danach müssen die Beweise grundsätzlich von den Richtern erhoben werden, die später die Entscheidung treffen. Dabei bestehen folgende Ausnahmen:
Im Zivilprozess:
Die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter ist in den §§ 361 f. ZPO geregelt.
Im Strafprozess:
Vernehmung des Angeklagten durch einen beauftragten oder ersuchten Richters gemäß § 233 StPO sowie § 415 StPO.
Ersetzung der persönlichen Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten durch Verlesung von Protokollen bzw. der Verlesung eines richterlichen Protokolls über die Vernehmnung des Angeklagten gemäß der §§ 251 StPO.