Ausschluss von Beteiligten im Prozessrecht
§ 49 ArbGG i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG
§ 406 ZPO (Sachverständige)
§ 191 GVG (Dolmetscher)
§ 155 GVG (Gerichtsvollzieher)
Zur Gewährleistung des Rechtsstaats ist eine unabhängige Justiz mit u.a. unabhängigen Richtern und sonstigen Prozessbeteiligten (u.a. Urkundsbeamte, Rechtspfleger , Sachverständige) unabdingbar. Rechtsgrundlage sind die Art. 20 und 97 GG.
Dabei besteht ein zweistufiges System:
An einem Prozess beteiligte Personen sind bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Die Ausschließungsgründe sind in § 41 ZPO bzw. § 22 StPO abschließend aufgezählt. Die anderen Verfahrensnormen verweisen auf die ZPO.
Ziel ist die Gewährleistung der Unparteilichkeit des Gerichts. Dabei handelt es sich um eindeutige Sachverhalte, so u.a. wenn die Person selbst Partei des Prozesses ist.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Person von Amts wegen an der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen. Die Person ist verpflichtet, von sich aus die zum Ausschluss führenden Tatsachen anzuzeigen. Es ergeht keine Entscheidung über die Ausschließung. An die Stelle des ausgeschlossenen Beteiligten tritt der verfahrensmäßig vorgesehene Vertreter.
Daneben kann ein Prozessbeteiligter gemäß § 42 ZPO die Ablehnung des Beteiligten wegen Befangenheit beantragen. In diesen Fällen ist die Unparteilichkeit nicht zwingend, ausreichend ist es, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen.