Beweislast im Verwaltungsprozess
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Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz, danach muss grundsätzlich das Gericht (und eben nicht die Parteien) den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen aufklären. Die Aufklärungspflicht bezieht sich auch auf die Beibringung aller zumutbaren Beweismittel.