Rechtswörterbuch

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Beweislast im Zivilprozess

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Grundsätze der Beweislast

1.1 Allgemein

Grundsätzlich muss im Zivilprozess jede Partei die Voraussetzungen der Rechtsnorm beweisen, deren Rechtsfolgen sie für sich in Anspruch nimmt, d.h. der Kläger die rechtsentstehenden und rechtserhaltenden Tatsachen, der Beklagte die rechtshindernden, rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen.

Hinweis:

Von der Beweislast ist die Behauptungslast / Darlegungslast / Substanziierungslast zu unterscheiden.

Von einer Beweiserhebung darf grundsätzlich nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die beweisbelastete Partei keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weshalb eine von ihr behauptete Absprache zu einer schriftlich getroffenen Abrede keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hat. Denn der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ist für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung. Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung spielt daher in aller Regel erst im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffs eine Rolle (BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13).

1.2 Schadensersatz

Grundsätzlich muss zwar der Kläger alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Stützt er sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er prinzipiell alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt.

In bestimmten Fällen ist es aber Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substanziiert zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dabei spielt es weder eine Rolle, dass es sich bei dem als verletzt in Rede stehenden Schutzgesetz um eine strafrechtliche Norm handelt, noch, ob ein entsprechender Auskunftsanspruch besteht (BGH 10.02.2015 - VI ZR 343/13).

1.3 Bereicherungsrecht

Bei der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs gilt Folgendes (OLG Koblenz 18.03.2014 - 5 U 1460/13):

Grundsätzlich muss der Bereicherungsgläubiger alle Voraussetzungen seines Anspruchs darlegen und beweisen. Das gilt auch, soweit negative Umstände anspruchsbegründend sind. Daher hat derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht. Der Beweis, dass ein rechtlicher Grund fehlt, kann allerdings bereits dann geführt sein, wenn die unstreitigen äußeren Umstände indizieren, dass der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.

Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes oder das Ausbleiben eines mit einer Leistung bezweckten Erfolgs gehört. Die den Leistungsempfänger treffende Beweislast bei einer Schenkung beschränkt sich indessen auf den Willen des Leistenden zur Leistungsbewirkung. Der Tatbestand der Leistungsbewirkung heilt den Formmangel für einen Schenkungsvertrag und genügt damit dem Zweck des § 518 Abs. 1 und 2 BGB, eine sichere Beweisgrundlage und Rechtsfrieden zu schaffen. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn der Leistungsempfänger zur Verteidigung gegen einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch auch beweisen müsste, dass die mit Willen des Leistenden bewirkte Leistung tatsächlich auf einem Schenkungsvertrag mit entsprechendem Schenkungswillen beruht (BGH 11.03.2014 - X ZR 150/11).

2. Umkehr der Beweislast

Siehe insofern den Beitrag "Umkehr der Beweislast".

 Siehe auch 

Allgemeine Gleichbehandlung - Rechtsschutz

Beweis - allgemein

Beweisantrag

Beweisaufnahme

Beweishilfen

Beweislast im Strafprozess

Beweislast im Verwaltungsprozess

Verschweigen - arglistiges

Zivilprozess

BGH 23.11.2017 - III ZR 60/16 (Beweislast bei besonderer Berufs- oder Organisationspflicht)

BGH 20.07.2005 - XII ZR 301/02 (Privilegiertes Anfangsvermögen nach Erbschaft)

BGH 27.04.2004 - VI ZR 34/03 (Beweislast bei grobem ärztlichem Behandlungsfehler)

BGH 30.04.1991 - VI ZR 178/90

Kessal-Wulf: Beweislastprobleme im Deckungsprozess; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2006, 19

Koch/Rupp: Die Beweislast im Rahmen der Schwimmbadaufsicht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 267

Laumen/Prütting: Handbuch der Beweislast; 4. Auflage 2018

Moufang: Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 6 Nr. 6 VOB/B; Baurechts-Berater - BauRB 2005, 242

Müller: Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes im Kleinbetrieb - Verteilung der Darlegungs- und Beweislast; Der Betrieb - DB 2005, 2022

Oberheim: Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess; 7. Auflage 2017

Schärtl: Die Beweislatsverteilung im Arzthaftungsprozess; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 3601

Spickhoff: Grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 2345

Witt: Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei äußerlichen Beschädigungen der Kaufsache; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 3468