Schriftliches Vorverfahren
Nach Einreichung einer Klageschrift kann das Gericht gemäß § 272 Abs. 2 ZPO entweder einen ersten frühen Termin bestimmen oder ein schriftliches Vorverfahren anordnen, um dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich zu verteidigen. Beide Wege stehen dem Gericht grundsätzlich wahlweise zur Verfügung, in der Praxis überwiegt das schriftliche Vorverfahren.
Der Richter setzt dem Beklagten eine Notfrist von zwei Wochen zur Anzeige seiner Verteidigungsabsicht sowie eine weitere Frist von zwei Wochen zur Klageerwiderung.
Bei den Folgen der Fristversäumung ist zu unterscheiden:
Die Versäumung der Notfrist führt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zum Erlass eines Versäumnisurteils.
Versäumt der Beklagte die Frist zur Klageerwiderung, so bestimmt der Richter den Termin zur Hauptverhandlung, § 276 ZPO ist anwendbar.
In der Praxis setzt der Richter nach dem Eingang der Klageerwiderung des Beklagten dem Kläger einen Termin zur Erwiderung (Replik).