Rechtswörterbuch

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Bundesgerichtshof

 Normen 

§§ 123 - 140 GVG

 Information 

1. Das Gericht

Oberster Gerichtshof des Bundes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil-und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt.

Zum 01.09.2019 wurde ein neuer Zivilsenat beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingerichtet. Der neue Zivilsenat wurde in Personalunion mit dem damit gestärkten und erweiterten Kartellsenat verbunden. Diese Senate sind zuständig für kartellrechtliche, energiewirtschaftsrechtliche und vergaberechtliche Rechtsstreitigkeiten sowie Rechtsbeschwerden nach dem Freiheitsentziehungsgesetz.

Zum 15.02.2020 wurde ein neuer Strafsenat mit Sitz in Leipzig eingerichtet.

Zusätzlich bestehen Senate für Sonderrechtsgebiete, wie z.B. das Anwaltsrecht. Daneben gibt es je einen Großen Senat, dessen Aufgabe es ist, für eine einheitliche Rechtsprechung der Senate zu sorgen, sowie den Vereinigten Großen Senat, der für eine einheitliche Rechtsprechung zwischen den Zivil- und den Strafsenaten sorgen soll.

Der BGH ist in Zivilsachen gemäß § 133 GVG zuständig für:

Der BGH ist in Strafsachen gemäß § 135 GVG zuständig für:

Sitz des Bundesgerichtshofs ist Karlsruhe.

2. Die Zulassung eines Rechtsanwalts

Das Auftreten eines Rechtsanwalts vor dem Bundesgerichtshof erfordert gemäß §§ 164 ff. BRAO eine gesonderte Zulassung. Die Zulassung erfolgt nach dem folgenden Verfahrensgang:

  • Er wird von einem Wahlausschuss auf der Grundlage seiner persönlichen und fachlichen Qualifikationen gewählt.

  • Das Wahlergebnis sowie der Antrag auf Zulassung werden dem Bundesministerium der Justiz mitgeteilt, das über den Antrag auf die Zulassung entscheidet.

  • Der Rechtsanwalt wird durch das Bundesministerium der Justiz ernannt.

Derzeit haben 38 Rechtsanwälte eine BGH-Zulassung. Der Antrag eines Rechtsanwalts auf Zulassung außerhalb des Wahlverfahrens wurde mit dem Beschluss BGH 18.02.2005 - AnwZ 3/03 zurückgewiesen. Danach ist das derzeitige Zulassungsverfahren verfassungsgemäß, da es sich nur um eine Berufsausübungsregelung handelt.

Das BVerfG hat mit der Entscheidung BVerfG 13.06.2017 - 1 BvR 1370/16 die Verfassungsbeschwerde eines Bewerbers auf Aufnahme in die Wahlliste abgewiesen. Danach ist das abweisende Urteil des BGH nicht zu beanstanden: "Dem Wahlausschuss stehe auch insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die der Wahl zugrunde liegende Annahme des Ausschusses, dass die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benannten Bewerber besonders qualifiziert seien und die an einen zukünftigen Revisionsanwalt zu stellenden Anforderungen erfüllten, überschreite diesen Beurteilungsspielraum nicht. Es sei nicht Aufgabe des Wahlprüfungsgerichts, die sachliche Richtigkeit der Stimmabgabe zu beurteilen und die Entscheidung des Wahlgremiums für einen bestimmten Bewerber durch seine eigene zu ersetzen."

3. Vorabentscheidungsverfahren

Die Justizministerkonferenz hat im Frühjahr 2021 beschlossen, die Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim BGH zu prüfen.

 Siehe auch 

Amtsgericht

Bundesverfassungsgericht

Gemeinsamer Senat

Großer Senat

Landgericht

Oberlandesgericht

http://www.bundesgerichtshof.de

Bock: "Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof"; Jura 2017, 895

Braun/Köhler: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 2592

Heese/Schumann: Ein Vorabentscheidungsverfahren beim BGH; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 3023

Reinelt: Entwicklungen im anwaltlichen Berufsrecht und Singularzulassung beim BGH; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2009, 187