Umkehr der Beweislast
Gesetzlich nicht allgemein geregelt.
Die Beweislastumkehr ist eine Form der Beweishilfen.
Die Umkehr der Beweislast ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Beweislastverteilung, nach der jede Partei selbst die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt. Die Beweislastumkehr ist nicht allgemein geregelt, sondern es finden sich Regelungen in den jeweiligen Sachgebieten, so z.B. in § 477 BGB für den Verbrauchsgüterkaufvertrag. Zur Änderung von Beweislastregeln bedarf es einer normativen Grundlage oder richterlicher Rechtsfortbildung.
Eine Umkehr der Beweislast findet u.a. in den folgenden Fällen statt:
Beweisvereitelung
Grobe Verletzung von Berufspflichten
Verletzung von Beratungspflichten (Beweislastumkehr aber nur für die Kausalität)
Sportunfälle, die durch einen Regelverstoß verursacht wurden (z.B. Wintersport - Haftung)
Arzthaftung: Beweislastumkehr
bei Verletzung der Dokumentationspflicht der Krankenunterlagen
bei groben Behandlungsfehlern für die Kausalität des Fehlers
Zu den weiteren Inhalten siehe den Beitrag "Ärztliche Behandlungsfehler".
Beweislastumkehr bei Unmöglichkeit (der Schuldner muss wegen seiner größeren Sachnähe das Vertretenmüssen beweisen)
Gewährleistung während des ersten Jahres bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag (§ 477 BGB)
bei bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen, z.B. §§ 153, 178, 179, 285, 406, 932 BGB
Zu einer abgestuften Umkehr der Beweislast kommt es, wenn der Kläger Benachteiligungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend macht: Siehe zu den Einzelheiten den Beitrag "Allgemeine Gleichbehandlung - Rechtsschutz".