Dashcam
Nicht gesetzlich geregelt.
Die Frage der Zulässigkeit der Nutzung von Dashcams im Straßenverkehr zur Beweisdokumentation von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer ist durch den BGH wie folgt entschieden (BGH 15.05.2018 - VI ZR 233/17):
"Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar."
Aber:
"Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig."
Dies entspricht der vorherigen Rechtsprechung:
Nach dem VG Göttingen und anderen Verwaltungsgerichten stellt die Nutzung einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht da (VG Göttingen 12.10.2016 - 1 B 171/16).
Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit, die Aufnahmen als Beweismittel zu verwenden. Das OLG Stuttgart hat dies zugelassen. Das Bundesdatenschutzgesetz enthalte kein Beweisverwertungsverbot für Straf- und Bußgeldverfahren.
Verkehrsunfall - Personenschaden
Ahrens: Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel nach Verkehrsunfällen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 2837