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Obergutachten

Normen

§ 412 ZPO

Information

Gutachten, das nach mindestens zwei voneinander abweichenden Gutachten erstellt wird.

Der Begriff des Obergutachtens selbst ist in der Zivilprozessordnung nicht geregelt.

Grundsätzlich steht die Einholung eines Zweitgutachtens gemäß § 412 ZPO im Ermessen des Gerichts.

Das Ermessen wird aber eingeschränkt, wenn zwei sich widersprechende Gutachten vorliegen. In diesem Fall kann das Gericht die Einholung eines Obergutachtens nur mit einer nachvollziehbaren Begründung ablehnen.

Dies gilt nicht, wenn eines der Gutachten dargelegt hat, warum es zu anderen Ergebnissen als das vorige Gutachten kommt.

metis