Rechtswörterbuch

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Rechtsbehelfsbelehrung

 Normen 

§ 37 Abs. 6 VwVfG

§ 58 f. VwGO

§ 66 SGG

§ 35a StPO

§ 36 SGB X

§ 356 AO

§ 211 BauGB

 Information 

1. Rechtsbehelfsbelehrung im Verwaltungsverfahren

Im Juni 2013 wurde mit § 37 Abs. 6 VwVfG eine allgemeine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht in das VwVfG eingeführt.

Die Belehrungspflicht bezieht sich nur auf Verwaltungsakte, die der Anfechtung unterliegen. Umfasst sind damit sowohl belastende Verwaltungsakte ohne Antrag, als auch Verwaltungsakte, mit denen ein Antrag abgelehnt wird. Das gilt auch für Verwaltungsakte mit Drittwirkung.

Die Belehrung erfolgt mit der Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen. Die Belehrung ist nicht Bestandteil der Entscheidung. Dies wird durch die Ergänzung der Überschrift unterstrichen. Das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Belehrung wirkt sich deshalb auch nicht auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts aus. Vielmehr treten lediglich die Rechtsfolgen gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein. Danach gilt bei solchen Fehlern regelmäßig die Jahresfrist für die Einlegung des Rechtsbehelfs.

2. Rechtsbehelfsbelehrung im Verwaltungsprozess

2.1 Allgemein

Bestimmte, gesetzlich vorgesehene Formen von Verwaltungsakten müssen mit einer Belehrung darüber versehen sein, bei welcher Stelle bis wann gegen sie welche Rechtsbehelfe zulässig sind.

Bei allen anderen Verwaltungsakten kann eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein; sie ist notwendig, wenn von der Behörde für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen eine kürzere Frist als ein Jahr vorgesehen ist. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, so kann der Betroffene noch binnen eines Jahres nach Bekanntgabe dagegen mit einem Rechtsbehelf vorgehen.

Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung ist, dass niemand aus Unkenntnis seine rechtsstaatlichen Rechte verlieren soll.

2.2 Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung

Nach § 58 VwGO hat die Rechtsbehelfsbelehrung über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist zu belehren. Nach dieser Vorschrift ist es nicht erforderlich, darüber zu belehren, wer zur Einlegung des Rechtsbehelfs berechtigt, also widerspruchsbefugt oder klagebefugt ist.

Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung keine Belehrung über ihren Adressaten, ist sie nicht unterblieben oder unrichtig erteilt. Dies gilt grundsätzlich uneingeschränkt auch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (BVerwG 11.03.2010 - 7 B 36/09).

Aber: Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung kann eine Rechtsbehelfsbelehrung dann partiell unterblieben sein, wenn der Dritte eine entsprechende Belehrung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht auf sich hat beziehen müssen. Falls sich der Drittbezug der Rechtsmittelbelehrung nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus ihr selbst ergibt, kann und muss erforderlichenfalls die Behörde etwaige Unklarheiten durch die zweckentsprechende Abfassung eines an den Dritten gerichteten Begleitschreibens beseitigen.

Voraussetzung ist in diesen Fällen aber, dass die Rechtsbehelfsbelehrung über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus Hinweise darauf enthält, wer zur Einlegung des Rechtsbehelfs befugt sein soll, an wen sich also die Rechtsbehelfsbelehrung wendet. Ist ein solcher Hinweis in dem Sinne unvollständig, dass er nicht alle möglicherweise widerspruchs- oder klagebefugten Personen erfasst, ist die Rechtsbehelfsbelehrung insoweit teilweise unterblieben. Sie kann in einem solchen Fall durch ein Anschreiben an diejenigen ergänzt werden, die von der Rechtsbehelfsbelehrung nach deren Formulierung als mögliche Adressaten noch nicht erfasst werden (BVerwG 07.07.2008 - 6 B 14/08).

2.3 Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung

Nach dem Urteil BVerwG 21.03.2002 - 4 C 2/01 ist die Rechtsbehelfsbelehrung des § 58 VwGO unrichtig, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen.

2.4 Folgen einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung

Fehlt in den gesetzlich vorgegebenen Fällen eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, so beginnt die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs nicht zu laufen. Anstelle der vorgegebenen Frist beginnt dann eine längere Frist zu laufen, zumeist eine Jahresfrist.

3. Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Siehe insofern den Beitrag "Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess".

 Siehe auch 

Rechtsmittel

Widerspruchsfrist

BFH 02.02.2010 - III B 20/09 (Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung)

BFH 15.05.2000 - I R 4/00 (Nicht konkrete Bezeichnung des anzurufenden Gerichts)

FG München 28.09.2004 - 6 K 2287/04 (Keine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf Fristverlängerung wenn Fristende auf Sonntag etc.)

App: Richtigkeit und Vollständigkeit der Fristangabe in der Rechtsbehelfsbelehrung der Gemeindekasse; Die Gemeindekasse - GK 2010, 243

Dönmez/Beck: Einspruch per E-Mail - fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung! Elektronischer Rechtsverkehr und "richtiger" Inhalt gem. § 356 AO; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2013, 990

Rieker: Die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung im sozialrechtlichen Verfahren; Neue Zeitschrift für Sozialrecht - NZS 2012, 814